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Bogyman eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 06.10.2002 Beiträge: 82
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Verfasst am: Mo, 20 Okt 2003, 11:44 Titel: N-reg. und PPL-A |
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Hallo Flieger,
das Thema hat mir immer noch keine Ruhe gelassen. Ich hab' dazu jetzt eine IMO erstklassige Stellungnahme erhalten, und zwar von Jens Brazel, der sich für PuF mit der Materie beschäftigt hat. Die dort vorgebrachten Argumente kann man so auch in eine Auseinandersetzung mit dem RP in Darmstadt einbringen:
Zitat: | Lieber PuF Leser,
ob Sie berechtigt sind ein nicht in Deutschland zugelassenes Flugzeug zu fliegen regelt nicht der deutsche
Gesetzgeber. Dies regelt der Gesetzgeber, welcher für die Zulassung des Flugzeuges zuständig ist.
Wenn Sie also in Deutschland mit einem N-zugelassenen Flugzeug fliegen, benötigen Sie entweder eine deutsche
gültige Lizenz, oder eine Lizenz des Austellerstaates, welches auch für die Zulassung des Luftfahrzeuges
zuständig ist.
Die US amerikanische Regelung z.B. besagt unter FAR Part 61.3 vom 09.10.2003:
"However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used;"
Sie dürfen also in Deutschland mit einem N-zugelassenen Flugzeug und deutscher Lizenz fliegen. Wenn Sie sich außerhalb Deutschlands bewegen, benötigen Sie die Anerkennung der deutschen Lizenz vom betroffenen Staat. Dies war schon immer so.
Anders ist dies, wenn Sie eine FCL-Lizenz halten. Dann wird diese Lizenz automatisch von den Staaten anerkannt, welche FCL
anerkannt haben. Sie dürften eigentlich somit erstmals z.B. in Frankreich mit einer deutschen FCL-Lizenz ein N-zugelassenes Flugzeug führen, da der französiche Gesetzgeber die deutsche Lizenz allgemein als gleichwertig anerkannt hat.
Da die FAR 61.3 keine Rahmenanerkennung (issued by the country...) beinhaltet (dies gab es in dieser Form bislang nicht)
bin ich mir da jedoch nicht ganz sicher.
Sie dürfen aber auch ein -in einem "FCL-Mitgliedsstaat"- zugelassenes Flugzeug mit einer deutschen nationalen Lizenz im
"FCL-Mitgliedsstaat" fliegen, wenn Sie sich um eine Anerkennung dieser Lizenz bemühen. Auch hier hat sich nichts geändert.
Jens Brazel
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Ich würde es jetzt glatt auf einen Streit ankommen lassen.
Have a nice Monday
Bogyman |
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Grumman Tiger Family-Member
Hier seit: 11.06.2002 Beiträge: 153 Ort: Hamburg
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Verfasst am: Mo, 27 Okt 2003, 15:04 Titel: Man könnte auch... |
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Hi alle zusammen,
ich habe mir jetzt meine persönliche Genehmigung schriftlich geholt und hinter meine Lizenz gepackt. Darin steht folgendes:
Sehr geehrter Herr ...
hiermit teile ich Ihnen mit, dass Sie nach den zur Zeit geltenden luftrechtlichen Vorschriften mit Ihrer Lizenz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland N-registrierte Flugzeuge fliegen dürfen.
10.Oktober 2003, Unterschrift
Bezirkregierung Weser - Ems
Dezernat 209 - Luftfahrt
Bismarckstraße 31
26106 Oldenburg
Tel: (04 41) 7 99-21 26
Fax: (04 41) 7 99-6 21 26
... weil es leider immer wieder Pedanten gibt, denen man damit dann den Wind aus den Segeln nehmen kann. Wer keinen Streß möchte und nicht auf einem einsamen Flugplatz plötzlich in Beweisnot kommen will, kann es ja auch so machen .
Viele Grüße
Rick |
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Andreas_Falk eddh.de User
Hier seit: 11.09.2011 Beiträge: 21
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Verfasst am: So, 18 Dez 2011, 10:35 Titel: |
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neue Lizenzen, neues Glück:
gehe ich eigentlich recht in der Annahme, dass ich zukünftig mit meiner EASA-LAPL oder EASA-PPL N-registrierte Flugzeuge in ganz EASA-Land werde fliegen dürfen? |
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