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PPL-A und N-registrierte Cirrus SR 20
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joerg
eddh.de User


Hier seit: 07.07.2002
Beiträge: 8
Ort: Norderstedt

BeitragVerfasst am: Mi, 17 Sep 2003, 9:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm,
ich dachte immer, mit meinem alten PPL dürfte ich ohne eine US-Lizenz oder eine US-Validierung keine N-registrierten Maschinen fliegen - egal wo.
Wenn das so richtig ist, wo liegt denn das Problem? Ich darf dann mit dem neuen Schein das nicht was ich mit dem alten auch nicht durfte.

Interessanter finde ich die Frage was mit den Maschinen ist, die in Ländern mit denen ein bilaterales Abkommen besteht registriert sind. Z.B. Frankreich. Die müsste ich doch eigentlich fliegen dürfen.

Jörg
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Bogyman
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.10.2002
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: Do, 18 Sep 2003, 20:30    Titel: PPL-A und N-reg Antworten mit Zitat

Hmm,

bisher bin ich ca. 10 Jahre lang davon ausgegangen, dass ich meinen N-reg. Flieger innerhalb der Bundesrepublik nur mit PPL-A und ohne jede US-Lizenz auch rechtmäßig fliegen konnte. Falls das falsch sein sollte, dann habe ich etliche Jahre gegen das (Deutsche?, US-Amerikanische?) Recht verstoßen, und nicht nur ich.

Antwort von heute von Dr. Klaus-J. Schwahn (dürfte bekannt sein)

Zitat:
Mit dem deutschen nationalen PPL dürfen Sie eine US- registrierte Maschine innerhalb der deutschen Grenzen fliegen.



Jedenfalls kannst Du auch heute noch N-registrierte Flugzeuge in Deutschland für VFR-Flüge tagsüber nur mit dem "alten" PPL-A chartern.

Heiliger Konfusius, keiner weiß Bescheid, aber das gründlich Crying or Very sad .

Bogyman
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 18 Sep 2003, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bogyman & joerg,

daß mit dem alten PPL A ein N-registriertes Lfz innerhalb Deutschland geflogen werden darf / durfte, ist eigentlich immer klar gewesen...
Es stand auch nie was gegenteiliges im Gesetz bzw. direkt im alten Schein / Beiblatt.

Jetzt steht es ja leider explizit drin, wobei man immer noch sagen könnte, es wäre möglich, sofern das Lfz in Deutschland eingetragen wäre, was es ja nach den US-Vorschriften (mindestens 51% der Halterschaft in USA) nicht sein kann.
Denn es steht ja drin: " in DE eingetragenes Lfz" NICHT "registriertes Lfz".
Von daher wären zumindest auf dem Papier Varianten denkbar... theoretisch... Confused
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Bogyman
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.10.2002
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: Do, 18 Sep 2003, 21:29    Titel: N-reg. und PPL-A Antworten mit Zitat

In allen Veröffentlichungen, die ich kenne, insbesondere die Sonderdrucke aerokurier/aopa und DAeC, wird immer wieder betont, dass die Inhaber einer gültigen Erlaubnis PPL-A nach alter LuftPersV im Rahmen der "Grandfather Rights" die Privilegien und Berechtigungen ihrer Erlaubnis auch weiterhin in vollem Umfang ausüben können.

Und das steht m.E. in ekklatantem Widerspruch zur Formulierung im "neuen" nationalen ICAO-konformen PPL-A, wonach nur in Deutschland "eingetragene" Flugzeuge geführt werden dürfen.

Ich habe zwar noch 12 Monate Zeit, wäre aber trotzdem dankbar, wenn mich jemand kompetent "aufklären" Idea könnte.

Wie bereits erwähnt: Von LBA und DAeC habe ich bisher nicht einmal eine Antwort bekommen.

Have a nice Thursday

Bogyman
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 18 Sep 2003, 23:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bogyman,

da sitzen wir im gleichen Boot.... habe auch noch 10 Monate bis zur ersten JAR-FCL-Verlängerung.

Ich werd mich mal schlau machen... Schließlich habe ich auch die meisten meiner Stunden in den letzten 3 Jahren auf N-registrierten Lfz abgeflogen.
Und was die "Grandfather´s Rights" betrifft, so stimmt dies, das es im Widerspruch steht, eindeutig Exclamation


I´ll check that, Leidensgenosse.
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Bogyman
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.10.2002
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: Fr, 19 Sep 2003, 7:09    Titel: N-reg und PPL-A Antworten mit Zitat

@ATCler

Riesig nett von Dir, Thomas. Vielleicht können ja Deine AOPA-Freunde etwas dazu sagen (auf deren lichtvolle Ausführungen Idea zur rechtlichen Verbindlichkeit der Platzrunde ich immer noch sehnsüchtig warte).

Allerdings bin ich ab morgen für eine Woche als Sailing Instructor Very Happy auf der Nordsee unterwegs und kann hier nicht reagieren. Und falls ich wüsste, wie das mit den P.-Msg funktioniert, hätte ich das hier nicht öffentlich gepostet.

Have a nice Friday

Bogyman
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mi, 24 Sep 2003, 9:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bogyman,

die AOPA arbeitet an dem Problem:

Zitat:
Sehr geehrter Herr,

die Rechtslage ist hier leider wirklich nicht eindeutig, unser Arbeitskreis der "Fliegenden Juristen und Steuerberater" beschäftigt sich zur Zeit bereits mit dieser Frage. Das Ergebnis teile ich Ihnen natürlich unverzüglich mit, muß Sie aber noch um etwas Geduld bitten.


I´ll keep you informed!
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Grumman Tiger
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Hier seit: 11.06.2002
Beiträge: 153
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mi, 01 Okt 2003, 7:58    Titel: ...kleine Erweiterung des Problems Antworten mit Zitat

Hallo Ihr beiden!

Das Problem habe ich bis hier verfolgt. Ob ich meine Umschreibung nun bedauern soll, weiß ich noch gar nicht richtig. Denn der eigentliche Vorteil sollte ja gerade die Anerkennung in den anderen Ländern sein, wenn ich das mal so auf den Punkt bringen darf.

Mir fällt dabei aber etwas ganz anderes ein: es gibt/gab ein Gesetz, das besagte, man darf nur N-registriert fliegen WENN MAN AUCH EIN AMERIKANISCHES SPRECHFUNKZEUGNIS hat. Yep, jetzt wird's mal richtig konfus. Das stand jedenfalls vor einigen Monaten im Flieger Magazin (Artikel vom erwähnten Dr. Schwahn), auch gleich mit dem Hinweis, wo man sich das Teil im Internet für ca. $ 50,- holen kann, wenn man ein BZF I hat.

Wenn ich das alles hier so lese mit JAR-FCL - vielleicht sollte ich in Zukunft nur noch mit meinem Anwalt fliegen. Das macht hier alles keinen Spaß mehr Crying or Very sad

Konfuse Grüße von einem verstörten
Rick
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Bogyman
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.10.2002
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: Mi, 01 Okt 2003, 8:24    Titel: N-reg. und PPL-A Antworten mit Zitat

Hallo Rick,

Deine Konfusion ist berechtigt.

Zunächst einmal habe ich von dem Autor des aerokurier-booklets (als einzigem Smile ) eine vernünftige Stellungnahme bekommen:

Zitat:


Hallo Herr Bogyman,

scheinbar haben Sie mit Ihrem Problem eine Lücke in dem JAR-FCL-Regelwerk gefunden. Obwohl ich gemeinsam mit Frau Strecker -- auch sie war in die Erstellung des Booklets involviert -- JAR-FCL 1 und die aktuelle LuftVZO durchforstet habe, konnten wir keine Stelle finden, die das Fliegen amerikanisch registrierter Flugzeuge in Deutschland aufgreift.

Allerdings ist in JAR-FCL 1.045 die Rede von Sonderfällen. Wörtlich heißt es dort: "Die Bestimmungen der JAR-FCL können nicht jeden denkbaren Fall abdecken. In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der JAR-FCL zu unerwünschten Folgen führen (...) , kann der Betroffene bei der zuständigen Stelle ein Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten bzw. erreicht werden kann." (http://www.lba.de/deutsch/betrieb/luftpersonal/vojarfcl/jarfcl1.pdf)

In Ihrem Fall sind unserer Meinung nach die Sicherheitsstandards gegeben: Ihr N-registriertes Flugzeug entspricht dem Wartungsstandard von D-registrierten Maschinen.

Ich denke, Sie sollten die zuständigen Behörden auf diese Stelle verweisen und auf Ihre Besitzstandsrechte pochen. Dann müsste die Umschreibung klappen. Wenn Sie sich zudem bescheinigen lassen, dass Sie sich mit JAR-FCL befasst haben und das Fach "Menschliches Leistungsvermögen" beherrschen, sollte einer Umschreibung in eine Lizenz nach JAR-FCL nichts im Wege stehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen geholfen habe und wünsche viel Glück Smile Bei Fragen erreichen Sie mich unter der Telefonnummer 0228/9565-129.

Viele Grüße aus Bonn,
Patrick Holland-Moritz



Damit wissen wir wenigstens schon einmal, dass es auch da auch noch einen weißen Flecken Shocked in der JAR-FCL 1 gibt.

Jetzt bemühe ich mich darum, von irgendeiner offiziellen Stelle, LBA, Luftamt, RP o.ä., dazu einen verbindlichen Kommentar zu erhalten. Bisher leider ohne Ergebnis. Und von Thomas habe ich erfahren, dass inzwischen wohl auch die AOPA über diesem Problem brütet.

Zum Sprechfunk: Wenn Du unbedingt meinst, Du müsstest die US$ 50,- ausgeben, dann beschaff Dir doch ein amerikanisches Sprechfunkzeugnis über die Internetseite von Dr. Schwahn, was natürlich keine Aufforderung zum Rechtsbruch darstellen soll. In den USA musst Du nur in einem 5-minütigen Gespräch nachweisen, dass Du halbwegs Englisch reden und verstehen kannst. Und falls nicht, musst Du eben ohne Sprechfunk dort fliegen.

Have a nice Tuesday

Bogyman
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mi, 01 Okt 2003, 10:37    Titel: An alle Leidensgenossen! Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe heute die Stellungnahme der AOPA, namentlich des RA Wolfgang Hirsch (Stuttgart), erhalten, der sich mit der Problematik befaßt hat.

Er kam zu folgendem Ergebnis:
Zitat:
AOPA-Auskunft auf meine Anfrage vom 19.09.2003:

"Fliegen mit N-registrierten Luftfahrzeugen in Deutschland

Während vor Inkrafttreten der „Verordnung zur Änderung der luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen“ zum 01.05.2003 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem deutschen Luftfahrerschein keine Probleme auftraten bei der Benutzung eines N-registrierten Luftfahrzeuges, scheint es neuerdings, wie von einigen Landesluftfahrtbehörden zu hören ist, Schwierigkeiten zu geben. In Ziffer IX der neuen Luftfahrerscheine (Muster 1 f. zur LuftPersV) ist dargelegt: „Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Flugzeuge im Umfang der Lizenz zu führen.“ Hieraus schließen einige Landesluftfahrtbehörden, daß mit einem deutschen Schein nur deutsch zugelassene Luftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden dürften.

Dies dürfte in dieser Form nicht richtig sein.

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber darf selbstverständlich regeln, in welcher Art und Weise ein Pilot mit einer deutschen Lizenz D-zugelassene Luftfahrzeuge zu füh-ren berechtigt ist. Er kann allerdings nicht regeln, wie ausländische Staaten die deutsche Lizenz berücksichtigen und akzeptieren. Wesentlich hierbei ist das höherrangige Gesetz, und zwar das sämtliche ICAO-Regeln darlegende Chikagoer Abkommen vom 07.12.1944, das seit 07.05.1956 Bundesgesetz ist. Gemäß Artikel 32 lit. a) heißt es zur Frage der „Erlaubnisscheine des Personals“ :

„Der Luftfahrzeugführer und die anderen Mitglieder des Betriebspersonals jedes in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges müssen mit Befähigungszeugnis-sen und Erlaubnisscheinen versehen sein, die von dem Staat in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig anerkannt sind“.

Es ist daher zu überprüfen, ob zum Beispiel die FAA den deutschen Luftfahrerschein als gültig anerkennt, wie dies Artikel 32 der ICAO-Regelungen vorschreibt.

In FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) ist unter „pilot certification“ geregelt:

„However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used.“


Weiterhin vorgeschrieben ist das Vorhandensein eines Lichtbild-Ausweises wie eines offiziellen Reisepasses, wie dies auch die deutschen Behörden unter IX der jeweiligen Muster der Verlängerungsbescheinigungen vorschreiben.

Nach meiner Rechtsauffassung bedeutet dies, daß ein Pilot mit einem deutschen Luft-fahrerschein innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zumindest N-zugelassene Luftfahrzeuge nach der Erklärung der FAA zulässigerweise als PIC fliegen darf, nachdem die FAA den deutschen Luftfahrerschein insofern anerkannt hat. Es be-darf daher innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland keiner zusätzlichen Validierung

Die Erklärung der Behörde in Ziffer IX des Musters des Verlängerungsscheins stellt lediglich ein „Muster“, also ein Beispiel, dar, das die „Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen“ aufgeführt hat. Die Luftfahrtbehörde ist nicht aufgrund der Neufassung der LuftPersV verpflichtet, den im „Muster“ als Beispiel genannten Text in ihrem Vordruck zu benutzen.

Im übrigen würde die Beschränkung auf D-zugelassene Luftfahrzeuge in einem deut-schen Luftfahrerschein auch keinen Sinn machen. Der deutschen Behörde kann es – unabhängig von Artikel 32 der ICAO-Regelung – gleichgültig sein, welche Staaten ihren deutschen Luftführerschein akzeptieren oder nicht. Wesentlich ist lediglich, daß jeder Flugzeugführer zumindest über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entweder im Besitz eines deutschen Luftfahrerscheins oder eines von den deutschen Behörden anerkannten ausländischen Luftfahrerscheins ist.

Es bleibt zu hoffen, daß die deutschen Luftfahrtbehörden sich mit dieser Rechtslage ver-traut machen und die dargelegte Rechtsansicht akzeptieren. Andernfalls ist die Durch-führung einer gerichtlichen Klärung unumgänglich.

RA Wolfgang Hirsch, Stuttgart"


Also können wir weiterhin fliegen, wenn ich das richtig sehe!
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