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Scheinverlängerung

 
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Eagle G
eddh.de User


Hier seit: 13.07.2004
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: Di, 13 Jul 2004, 21:01    Titel: Scheinverlängerung Antworten mit Zitat

Hallo Pilots!
Hatte von Euch schon einmal jemand Schwierigkeiten bei der Scheinverlängerung PPL JAR FCL wegen zu hohem Punktekonto in der Flensburger Verkehrssünderkartei? Ist ein Punktekontostand bekannt, der üblicherweise zu Schwierigkeiten führt?

Gruss

Eagle G
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Robin
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 17.11.2002
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: Mi, 14 Jul 2004, 4:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

also diesbezüglich sind mir keine Personen bekannt, die Schwierigkeiten bei der Scheinverlängerung PPL JAR FCL wegen zu hohem Punktekonto hatten.

Da aber mittlerweile das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg die RP's informiert (z.B. bei Kfz - Führerscheinentzug) und umgekehrt, wäre ich in dieser Hinsicht sehr vorsichtig.

Betrachtet man dies objektiv, finde ich persönlich, ist dies auch gerechtfertigt. Wer nicht in der Lage ist, ein Kfz gemäß unserer Straßenverkehrsordnung (StVO) zu führen, sollte in einem Flugzeug, als Pilot, nichts suchen.

Denn wer nicht in der Lage ist, verantwortlich ein Kfz zu führen, wird wohl kaum in der Lage sein, verantwortlich ein Flugzeug zu führen.

Und das auch im Strassenverkehr eine Verantwortung als Führer eines Kfz besteht und diese vielleicht schon wegen "falscher Routine" am Steuer eines Kfz in Vergessenheit geraten ist, kann dies hier nocheinmal nachlesen:

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo.php

Liebe Grüße
Robin
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Eagle G
eddh.de User


Hier seit: 13.07.2004
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: Mi, 14 Jul 2004, 7:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Info. Die Analogie zwischen Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit im Straßen- und Luftverkehr sehe ich genauso. Mir war lediglich aufgefallen, dass bei den Formularen zur Scheinverlängerung bei einigen RPs nur die Fälle "Straftat" und "Führerscheinentzug" anzuzeigen sind, bei anderen RPs darüber hinaus noch ein Punktekontoauszug (falls Punkte im relevanten Zeitraum gesammelt wurden) der KBA Flensburg zu liefern ist , obwohl es sich immer um PPL - Verlängerungen nach JAR FCL handelte.

Gruß

Eagle G
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Skytanzen
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 04.05.2003
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: Do, 15 Jul 2004, 4:59    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Eagle,

ab 6 Punkte wird's kritisch... aber es hängt auch davon ab, für was die Punkte sind, also Trunkenheit, durch's Rot fahren, oder sonstwas. Es kann nicht verallgemeinert werden. Wenn du unterschreibst, dass nichts vorliegt und es kommt 'raus, dass doch was existiert, dann bist du dran.... ganz einfach. Wenn die Punkte "nur" wegen Geschwindigkeitübertretung zustande kamen, z.B., hast du wahrscheinlich mehr Glück als in den oben genannten Fällen.

Skytanzen
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Robin
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 17.11.2002
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: Do, 15 Jul 2004, 5:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hi und re...

also ich habe nach langer Suche diesbezüglich folgenden Beitrag gefunden:


Verkehrsrowdy = Pilotenrüpel ?

Wie man fährt, so fliegt man - auf diese kurze Formel könnte man die Argumentation der Behörden bringen, wenn es um die Verlängerung der Lizenz geht: Flensburg lässt grüssen ...

Die Frage
Ich habe eine Auseinandersetzung mit dem zuständigen Dezernat des Regierungspräsidenten: Man hält mich als Pilot für unzuverlässig. Als Argument führt man unter anderem mein Punktekonto in Flensburg an. Ich habe diesen Einwand durch ein psychologisches Gutachten ausräumen können und so meinen Pilotenschein wiederbekommen - jedoch mit der Auflage, zur nächsten Scheinverlängerung einen Auszug aus dem Verkehrsregister vorzulegen. Ich habe Zweifel, dass Punkte in Flensburg Rückschlüsse auf das Verhalten beim Fliegen zulassen.


Kommentar

Sie werden erstaunt sein, nicht nur die Eintragungen als »Verkehrssünder« spielen eine Rolle bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Piloten im Sinne des Paragraphen 4 LuftVG. Auch noch nicht getilgte Eintragungen im Bundeszentralregister können berücksichtigt werden. Dort werden strafrechtliche Verurteilungen wegen allgemeiner Delikte, die nach dem Strafgesetzbuch strafbar sind, vermerkt. Das Straßenverkehrsgesetz, das von der Materie her dem Luftverkehrsgesetz am nächsten steht, enthält eine ausdrückliche Ermächtigung für das Verkehrszentralregister, Eintragungen an Stellen zu übermitteln, die für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer zuständig sind (Paragraph 30 Abs. 4 StVG).

Bei allgemeinen Strafsachen besteht eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaften oder Gerichte bei rechtskräftiger Verurteilung des Inhabers einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal, wenn
• eine Verurteilung wegen eines Verbrechens
• eine Verurteilung wegen eines Vergehens im Bereich des Straßenverkehrs (Unfallflucht, fahrlässige Tötung, Trunkenheitsfahrt oder Vollrausch)
• eine unmittelbar luftrechtliche Verurteilung (Luftverkehrsgefährdung nach Paragraph 59 LuftVG, Missachtung von Luftsperrgebieten, Ausbildung ohne Ausbildungserlaubnis oder ähnliches) vorliegt. Die Erlaubnisbehörde kann bei der Beurteilung allerdings auch andere Tatsachen zu Grunde legen, beispielsweise ein Strafverfahren, das wegen geringer Schuld gegen Auflagen eingestellt wurde (Paragraph 153 a StPO).

Vom Luftfahrtpersonal wird eine allgemeine Unbescholtenheit verlangt. Die in Paragraph 4 LuftVG geforderte Zuverlässigkeit bezieht sich auf die charakterlichen Eigenschaften des Bewerbers. Bei erheblicher gerichtlicher Bestrafung geht man davon aus, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Hat doch eine solche Strafe gezeigt, dass der Erlaubnisinhaber dazu neigt, sich über Rechtsvorschriften in erheblicher und nachhaltiger Weise hinwegzusetzen. Zuverlässigkeitskiller Nummer eins ist Alkohol. So ist anerkannt, dass bei Trunkenheitsdelikten mit absoluter Fahr-untüchtigkeit (ab 1,1 Promille) der Widerruf der Erlaubnis gerechtfertigt ist. Von ähnlichem Kaliber ist der Fall eines Mannes, dessen Erlaubnis widerrufen wurde, weil er wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Auch bei gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und Diebstahl mit entsprechender Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wurde die Ablehnung der Verlängerung einer Erlaubnis als gerechtfertigt angesehen. Weiterhin riskiert derjenige den Widerruf seiner Erlaubnis, der trotz mehrfacher Vermögensdelikte und eines Eidesdelikts bei der Verlängerung der Erlaubnis im Antragsformular falsche Angaben gemacht hat. Auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzdelikten kann zum Erlaubnis-Widerruf führen. Die Behörde kann bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers nicht nach Gutdünken oder gar willkürlich vorgehen. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff und wird daher von den Verwaltungsgerichten eigenständig nochmals überprüft.

Quelle : Fliegermagazin 10/2002


Zitat:
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff und wird daher von den Verwaltungsgerichten eigenständig nochmals überprüft.


Es scheint also, dass es davon abhängig ist, welcher Sachbearbeiter Deine Verlängerung bearebeitet und Dein "Punktekonto bzw. Strafregister" persönlich einschätzt.

Für mich nach dieser Rechereche eher eine unbefriedigende Situation. Leider konnte ich bezüglich "Zuverlässigkeit und Beurteilung", kein rechtskräftiges Urteil finden.

Aber Dein Thread ist absolut gerechtfertigt. Jetzt, wo ich mich damit befasst habe, eine sehr interessante Frage.

Liebe Grüße
Robin
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