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Voraussetzungen für legalen IFR Flug

 
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mooney.de
eddh.de User


Hier seit: 27.08.2002
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: So, 10 Okt 2004, 13:12    Titel: Voraussetzungen für legalen IFR Flug Antworten mit Zitat

Hallo,

was sind eigentlich die Bedingungen an Flugzeug und Crew, damit legal in Deutschland IFR geflogen werden darf und wo sind diese Regelungen festgehalten?

Meine Informationen sind, daß es folgende Möglichkeiten gibt:

- Ein IFR-Pilot und ein Co-Pilot (nicht zwingend IFR)
- Ein IFR-Pilot und ein AZF Inhaber
- Ein IFR-Pilot inkl. Autopilot MIT (!!!) Höhenhaltung (Flugregler, wie es im Beamtendeutsch so schön heisst)

Allerdings habe ich nirgendwo etwas gefunden, die diese Aussagen bestätigen.

Kann mir dabei jemand helfen, oder weiss evtl. nähere Informationen dazu?

Danke
Thomas
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Skytanzen
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 04.05.2003
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: So, 10 Okt 2004, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

schaue mal hier nach:

§ 3 FSAV
Flugsicherungsausrüstung für IFR

§ 20 Abs. 1 LuftBO
Ergänzungsausrüstung

§ 32 LuftBO
Zusammensetzung der Flugbestzung


sorry, die Paragraphen sind zu gross, um hier rein zu kopieren...

Skytanzen
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MooneyM20J
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 23.05.2004
Beiträge: 48
Ort: EDFM

BeitragVerfasst am: So, 10 Okt 2004, 19:04    Titel: Gesetzstexte / Verordnungen Antworten mit Zitat

schaut mal hier. Da liegen diese als PDFs:

http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/

Andi
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mooney.de
eddh.de User


Hier seit: 27.08.2002
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: So, 10 Okt 2004, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

danke. Habe genau das gefunden, was ich gesucht habe.
Stand in §32

32

Zusammensetzung der Flugbesatzung

(1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muß mindestens den

im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.

(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei

zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten

Luftfahrzeugführern bestehen.

(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist

abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn

1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur

Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach

Instrumentenflugregeln besitzt, oder

2. der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der

mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das

Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.

(4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Drehflügler kann das Luftfahrt-Bundesamt

über Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges

und an die Flugbesatzung festlegen, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs

erfordert und die Führung des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird

Gruß
Thomas
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