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Schein für N-registriertes Flugzeug
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Jan M
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 07.10.2002
Beiträge: 93
Ort: Marzling

BeitragVerfasst am: Di, 30 Nov 2004, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das hier geht leider etwas vom Thema weg, sollte aber der Vollständigkeit halber doch erwähnt werden

PhilT schrieb:

Eine separate Sprechfunkausbildung gibt es in den USA nicht, wohl aber ein Sprechfunkzeugnis, das gibst du ja selbst in deinem zweiten Absatz zu, nachdem du es im ersten Absatz verneint hast.


Es gibt ein Permit, das Chris aber zum Fliegen nicht braucht: das besagte Restricted Radiotelephone Operator Permit

Gehen wir zum Original: Restricted Radiotelephone Operator Permit (RP) - "RP holders are authorized to operate most aircraft and aeronautical ground stations... An RP is NOT needed to operate the following: ...on-board stations..."

Für das Radio im Flugzeug braucht man es nicht. Wie ich schon geschrieben hatte, braucht der US-PPL-Inhaber es eigentlich nur, wenn er eine Lizenz z. B. in DE anerkennen lassen will, denn da erleichtert es die Erlangung eines BZF. Genauso habe ich es jedenfalls erlebt.

Und hier die Originalquelle mit allen Details:
http://wireless.fcc.gov/commoperators/rp.html

Gruss Jan
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PhilT
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 07.03.2004
Beiträge: 111
Ort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: Di, 30 Nov 2004, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Jan,

offensichtlich gehen unsere Meinungen hierüber auseinander. Ich jedenfalls halte mich im Zweifel erstmal an die Aussagen von Dr. Jürgen Schwahn, der mit Sicherheit als der "Guru" in Deutschland für Fliegen in den USA und n-registriertes Fliegen bezeichnet werden kann.

Beste Grüße

Philipp
N199CD
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BStein



Hier seit: 06.01.2006
Beiträge: 1
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Fr, 06 Jan 2006, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

nur eine kleine Anmerkung: Das permit zu erlangen ist wirklich kein Akt, jedenfalls dann, wenn man über irgend einen FAA-Schein oder Rating verfügt. Ein kleines Formular ausfüllen, Kreditkarteninfos abliefern und einige Zeit später liegt das im Postkasten. Ob man das für eine N-Reg mit deutschem Schein braucht, weiß ich nicht. Wer N außerhalb der USA mit FAA-Schein bewegen will (und sei es auf einem IFR-Flugplan mit US-IR-Rating) braucht das Permit nach Auffassung der US-Behörden in jedem Fall. Kontrolliert hat das bei mir allerdings auch nie irgend jemand.
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chwinter
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 05.02.2006
Beiträge: 49
Ort: ETSI

BeitragVerfasst am: Mo, 06 Feb 2006, 1:05    Titel: Antworten mit Zitat

servus,

also wenn ich ein n-reg-flugzeug in deutschland besitze und in europa damit rumfliegen will, kann ich das mit meinem deutschen ppl-a ganz normal, oder?!?!

grüße
christoph
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Geier
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 14.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: Mo, 06 Feb 2006, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

chwinter fragt:
"also wenn ich ein n-reg-flugzeug in deutschland besitze und in europa damit rumfliegen will, kann ich das mit meinem deutschen ppl-a ganz normal, oder?!?!"

Hier mein laienhaftes Verständnis:

Wer welches Luftfahrzeug bewegen darf, regelt jeweils das Land, dessen Luftraum betroffen ist -- Anwendung findet weder das Recht des Landes, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, noch das des Landes, in dem das Flugzeug registrert ist. Allerdings bestehen einige zwischenstaatliche Vereinbarungen, die zu gewissen Standardisierungen und gegenseitigen Anerkennungen führen - z.B. Konvention von Chicago, JAR.

Mir ist nicht ersichtlich, daß diese Vereinbarungen für die hier gestellte Frage, ob man ein in den USA registriertes Flugzeug mit einer deutschen Lizenz in Drittstaaten fliegen darf, einschlägig wären.

Damit muß die angesprochene Frage in jedem Einzelfall nach dem Recht desjenigen Landes beurteilt werden, in dessen Luftraum man sich bewegt. Die entsprechenden Vorschriften dürften nicht immer einfach zu ermitteln sein.

Ich würde mir, falls ich vorhätte, eine N-registrierte Maschine durch Europa zu bewegen, eine amerikanische PPL (und das Restricted Radiotelephone Operator Permit) besorgen -- das ist wirklich kein Akt. Und damit bin ich auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Happy flying,
the Geier
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mo, 06 Feb 2006, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
chwinter fragt:
"also wenn ich ein n-reg-flugzeug in deutschland besitze und in europa damit rumfliegen will, kann ich das mit meinem deutschen ppl-a ganz normal, oder?!?!"

JA: In Deutschland
Nein: Europa, dazu benötigst Du den US-Schein

Zitat:
Hier mein laienhaftes Verständnis:

Wer welches Luftfahrzeug bewegen darf, regelt jeweils das Land, dessen Luftraum betroffen ist -- Anwendung findet weder das Recht des Landes, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, noch das des Landes, in dem das Flugzeug registrert ist.

Nein!
Mit dem Luftraum hat das nicht da geringste zu tun...!

Das Land, in dem das jeweilige Lfz registriert ist, bestimmt die Bedingungen / Lizenz, unter welchen das Lfz zu bewegen ist.

Beispiel US-Lizenz:
Die FAA bestimmt, dass ein US-Lfz mit einem deutschen PPL A (egal ob JAR-FCL oder ICAO-konform) innerhalb DE bewegt werden darf, weil Sie diese DE-Lizenz anerkannt hat.
Nachzulesen hier:
Zitat:
In FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) ist unter „pilot certification“ geregelt:

„However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used.“


Weitere interessante Ausführungen zu diesem Thema findest Du hier im Forum:
http://www.eddh.de/forum/viewtopic.php?t=609&highlight=us+lizenz

sowie hier:
http://www.eddh.de/forum/viewtopic.php?t=256&start=10&postdays=0&postorder=asc&highlight=us+lizenz
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Geier
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 14.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: Mo, 06 Feb 2006, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wir haben beide Recht und sind uns auch im Ergebnis weitgehend einig.

Grundsätzlich entscheidet zunächst einmal jeder Staat, wer sich unter welchen Voraussetzungen womit innerhalb seines Luftraums bewegt.

Davon geht die Konvention von Chicago auch aus. Der grundlegende Art. 12 lautet: "Each contracting State undertakes to adopt measures to insure that every aircraft ***flying over or manoevering within its territory*** ... shall comply with the rules and regulations relating to the flight and manoeover of aircraft in force." Derselbe Artikel weist allerdings auch eine identische Verantwortung jedes Vertragsstaats für "every aircraft carrying its nationality mark" aus.

Daraus ergibt sich, daß im internationalen Luftverkehr sowohl der Registerstaat, als auch der Staat, in dessen Luftraum ein Flugzeug bewegt wird, entscheiden, welche Voraussetzungen hierfür erfült sein müssen. Die ICAO dient u.a. dazu, mögliche Konflikte, die sich aus dieser Konstellation ergeben, vermeiden zu helfen.

Zur Frage der Pilotenlizenzen sagt die Konvention (Art 32): "The pilot of every aircraft engaged in international navigation shall be provided with certificates of competency and licenses issued or rendered valid ***by the State in which the aircraft is registered***." Und weiter (Art. 33): "...licenses issued or rendered valid ***by the contracting State in which the aircraft is registered*** shall be recognized as valid by the other contracting States".

Im vorliegenden Fall fallen Registerstaat des Flugzeugs (USA) und Lizenzstaat des Piloten (D) jedoch auseinander. Die zitierten, vereinfachenden Regeln der Konvention von Chicago hinsichtlich der Anerkennung von Pilotenlizenzen sind damit nicht anwendbar. Obendrein will der Pilot seine n-registrierte Maschine nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland fliegen. Der Pilot muß also darauf achten, sowohl die einschlägigen amerikanischen Vorschriften, als auch die des Lizenzstaats (D), als auch das Recht des Landes, in dessen Luftraum er sich befindet, zu beachten.

Die angeführte amerikanische Vorschrift (FAR 61 Sec. 61.3) führt zu der Erkenntnis, daß den Vorschriften des Registerstaats (USA) genüge getan ist, sofern der Pilot mit seiner deutschen Lizenz sich im deutschen Luftraum aufhält. Sie bindet aber selbstverständlich die deutschen Behörden nicht und ist auch nicht einschlägig für Flüge im Luftraum von Drittstaaten. Diese entscheiden jeweils selber, wie sie mit dem vorliegenden Sonderfall umgehen wollen.

Im Ergebnis: Wenn ich ein N-registriertes Flugzeug in Deutschland besitze und in Europa damit rumfliegen will, bin ich mit dem US-Schein auf der sicheren Seite. Alles andere wird höllisch kompliziert.

Gruß,
der Geier
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Knöpfchen
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 17.07.2002
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: Mo, 06 Feb 2006, 23:11    Titel: Antworten mit Zitat

hallo allerseits,

als ich mir das permit vor ein paar jahren "bestellt" habe, bin ich etwas bequem vorgegangen: die nötigen dokumente ausgedruckt, mit einer billig-vorwahl die fcc unter 001-888-225-5322 angerufen, mit der sehr netten mitarbeiterin die formulare kurz durchgegegangen und dabei ausgefüllt - eintüten, abschicken - fertig. ging schneller als alle ausfüllhilfen und hinweise selbst zu lesen, und war mit ein paar cent telefongebühren auch recht preisgünstig. Wink hatte damals nur drei wochen nach versand meiner unterlagen trotz dazwischenliegender osterfeiertage und langen postwegen das teil im briefkasten. ob $ 50 noch aktuell sind, entzieht sich meiner kenntnis.

viele grüsse,
knöpfchen
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Do, 09 Feb 2006, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

@ Geier:

Zitat:
Davon geht die Konvention von Chicago auch aus. Der grundlegende Art. 12 lautet: "Each contracting State undertakes to adopt measures to insure that every aircraft ***flying over or manoevering within its territory*** ... shall comply with the rules and regulations relating to the flight and manoeover of aircraft in force." Derselbe Artikel weist allerdings auch eine identische Verantwortung jedes Vertragsstaats für "every aircraft carrying its nationality mark" aus.


Hierbei handelt es sich um Luftverkehrsregeln (z.B. LuftVO), nicht jedoch um Lizenzierungsfragen wie (z.B. LuftPersV, JAR-FCL i.V.m. LuftVZO). Jeder ICAO-Mitgliedsstaat ist verpflichtet, die Lizenzierungsregeln des Eintragungsstaates eines Luftfahrzeugs anzuerkennen.
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Geier
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 14.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: Fr, 10 Feb 2006, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Bevor ich jetzt eine weitere dreiviertel Seite Rechtstext in die Tasten haue: Können wir uns nicht einfach darauf einigen, daß man am besten beraten ist, wenn man sich eine U.S. Piloten- sowie Funklizenz besorgt, sofern man mit einer n-registrierten Maschine im Ausland fliegen will?
Smile
Happy flying,
der Geier
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