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Platzrunde - Rechtlich verbindlich oder nur Anhaltspunkt??
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Sa, 05 Okt 2002, 7:47    Titel: Platzrunde - Rechtlich verbindlich oder nur Anhaltspunkt?? Antworten mit Zitat

Hallo eddh-Gemeinde,

nachdem es im Forum wieder etwas ruhiger geworden ist, möchte ich Euch mit diesem Thema wieder mal auffordern, die "Köpfe rauchen zu lassen" bzw. die grauen Zellen zu aktivieren... Wink

Die Platzrunde an unkontrollierten Flugplätzen gibt immer wieder Anlaß zu Diskussionen, was ihre rechtliche, flugbetriebliche und ahnbare Verbindlichkeit im Sinne der geltenden Vorschriften betrifft!

Zu diesem Thema gibt es eine "kleine Abhandlung" von Herrn Heiko Teegen, der uns allen sicher hinlänglich bekannt ist. Ich muß zugeben, daß ich in vielen Dingen nicht gerade ein Freund dieses Herrn bin, da ich oftmals die sprachliche Fairness vermisse, aber die Beschreibung der sachlichen Problematik hinsichtlich der Platzrunde in deutschen Landen, finde ich wert, näher besprochen zu werden.

Um unsere Diskussion bezüglich der Platzrunde auf eine gleiche Basis zu stellen, nachfolgend die Adresse des Artikels von Herrn Teegen auf seiner Website "Pilot und Flugzeug" zu diesem Thema:
http://www.pilotundflugzeug.de/po-9.htm

Desweiteren empfehle ich auch das in o.g. Artikel erwähnte NfL II-37/00 "Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle"

Sooochen, bin mal auf Eure Meinungen gespannt und freu mich auf die Diskussion... *gespannt wart* Smile
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swisscubpilot
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Hier seit: 03.06.2002
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BeitragVerfasst am: Sa, 05 Okt 2002, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Thomas

wahrlich ein gutes diskussionswürdiges Thema, auch in unsern Landen. Der von Dir platzierte Link scheint allerdings schon überholt zu sein.

Hans
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sigi
Redaktion


Hier seit: 24.05.2002
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BeitragVerfasst am: Sa, 05 Okt 2002, 18:58    Titel: Platzrunde - gibt's die...? Antworten mit Zitat

Hi User!

Weil ich den Artikel auch für ziemlich interessant halte, hatte ich den in weiser Voraussicht gespeichert...! Smile

Damit wir also wissen, worüber wir reden, hier der Original-Text-Auszug bezüglich der Platzrunden von Heiko Teegen:

Zitat:

... Die beiden Verbände DAeC und AOPA sind bar jeder tiefergehenden Fachkunde, bar jeder Streitkultur und Konfliktfreude. Man sucht das harmonische Nebeneinander mit Behörden.
Konsequenz:
Die Behörden können eher unkontrolliert tun und lassen, was ihnen gefällt.
Ein signifikantes Beispiel, es geht uns alle an:

Die Platzrunde.
Derzeit landen auf dem Redaktionsschreibtisch wieder vermehrt Hinweise, dass Piloten angezeigt wurden, weil die tatsächlich oder angeblich eine Platzrunde nicht eingehalten haben.
Tatsächlich ist nichts besser geeignet als diese Platzrunde, den Beweis zu führen, dass Behörden gelegentlich rechtswidrig handeln.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim letztlich hat der DFS und dem angeschlossenen Luftfahrt-Bundesamt Abteilung V (Flugsicherung) rechtswidriges Verhalten in einem Urteil bestätigt, gegen das keine Rechtsmittel mehr bestehen:
Womöglich ist dieses Urteil geeignet, die Sinne endlich zu schärfen und sich als Bürger eben nicht alles gefallen zu lassen.
Zurück zur Platzrunde.
Die Platzrunde ist ursprünglich und grundsätzlich ein Verfahren, das der Pilot nutzt, um die Landung vorzubereiten:
Man fliegt an den Flugplatz, behält die Sicht auf die Landebahn und richtet so Geschwindigkeit und Flughöhe ein.
Eine Landung nach Sichtflugregeln, also ohne elektronische Hilfen, ist ohne eine derartige Platzrunde, die im Gegenanflug beginnt, nicht denkbar und somit sicherlich eines der ältesten Verfahren in der Fliegerei überhaupt.
Jeder wendet dieses Verfahren an:
Egal ob man im Cockpit einer Cessna 150 oder hinter dem Steuerknüppel einer Phantom sitzt.
Die Platzrunde, um das festzuhalten, ist ein Flugverfahren.
Und keine behördliche Sanktion!
Zu letzterer verkam dieses Flugverfahren nämlich hierzulande, ohne dass sich irgendjemand darüber aufregen würde.
Es ist sicher sehr sinnvoll, immer wieder darauf hinzuweisen, dass alle Nationen eingebunden sind in internationale Regeln.
Und die geben zwingend vor, wie Luftverkehr abgewickelt gehört.
Diese internationalen Regeln kennen natürlich die Basisverfahren an einem unkontrollierten Flugplatz, an dem nach VFR operiert wird.
Die Regel zum Beispiel, dass alle Kurven nach links durchzuführen sind.
Aber:
Platzrunden in Form eines vorgeschriebenen Tracks über Grund sind im Grunde die Perversion aller Grundsätze der Sichtfliegerei.

Es ist so:
Bürokraten machten das Verfahren Platzrunde zu einem zwingend einzuhaltenden Kurs über Grund.

Wäre das nicht so, könnte es keine Anzeigen wegen "Abweichung von der Platzrunde" geben.
Und diese Anzeigen, dieser ausgeübte Zwang, behördlich verordnete Platzrunden einzuhalten, ist der glatte Rechtsbruch:
Niemand in der Bundesrepublik, kein ICAO-Mitglied hat das Recht, derartige Verfahren anzulegen.
Das ist das eine.
Das andere ist:

Die Platzrunden wie gezeichnet sind samt und sonders ohne jede Ausnahme nicht zu fliegen.
Zunächst zu den rechtlichen Aspekten:
Die VFR-Fliegerei wird dominiert vom § 3 LuftVO, der sich so in dem ICAO-Reglement wiederfindet.
Dem Piloten wird dabei das alleinige Entscheidungsrecht über die Flugdurchführung zugeordnet:
Er entscheidet über Kurse, Höhen und Geschwindigkeiten.
Dass er sich dabei an Regeln zu halten hat, steht ausser Frage:
Vornan die Regeln der verschiedenen Luftraumkategorien, die sicher jene Freiheit über den Wolken für den Betrieb nach VFR gewaltig einschränken.
Das ist ebenso selbstverständlich wie die Verpflichtung des IFR-Piloten, fliegerisch-handwerklich die Vorgaben der Flugsicherung umzusetzen, solange an Bord alles normal verläuft.
Das - den Flugsicherungsauflagen zu folgen nämlich - kann er auch beruhigt tun, da alle angewendeten IFR-Verfahren internationalen Standards folgen - so zum Beispiel die Instrumentenanflugverfahren.
Und genau das ist bei den "Bürokraten-Platzrunden" nicht der Fall.
In irgendwelchen Amtsstuben hantieren irgendwelche Leute mit Bleistift und Lineal und meinen anschliessend, diese so entstandene Platzrunde sei eine "luftrechtliche Verfügung", der Folge zu leisten ist.
Tatsächlich wundern wir uns hier, dass sich niemand auflehnt, niemand aufbegehrt, auch jenseits von DAeC und AOPA, den Verbänden soll man da nichts abverlangen?
Es beginnt doch bei legalen Aspekten:
Wer sich die Mühe macht und im Luftverkehrsgesetz schmökert - eine durchaus anregende Literatur! -, der erfährt etwas sehr, sehr wichtiges:
Der erfährt nämlich, wer welche Kompetenzen hat.
Die Flugsicherung macht zum Beispiel Flugverkehrskontrolle - aber eben nur im kontrollierten Luftraum.
Schon deshalb kann eine Flugsicherung keine VFR-Platzrunden an unkontrollierten Flugplätzen anlegen.
Die Landesluftfahrtbehörden wiederum sind zuständig für die Genehmigung von Flugplätzen - eine Zuständigkeit, in den fliegenden Verkehr einzugreifen, hat eine Landesluftfahrtbehörde sehr sicher nicht.
Also:
Gäbe es irgendwo einen über Grund festgelegten Track, der nach VFR zu fliegen ist, dann wäre das nur denkbar als Bestandteil eines IFR-Anflugverfahrens.
Nachlesen kann man das im Doc. 8168 der ICAO, da stehen hochinteressante Dinge, liest man jene Kriterien, die für eine VFR-Platzrunde erforderlich sind.
Zunächst werden die Kriterien den einzelnen Flugzeugkategorien zugeordnet:
Während unsere Luftfahrtbürokraten annehmen oder unterstellen, von der Cessna Citation bis zur PA18 würden alle den gleichen Track (Platzrunde) fliegen, so ist das natürlich Unsinn.

Uns liegt ein eher absurdes Schreiben des Luftamt Nordbayern vor, in dem Amtschef Kreitinger davon ausgeht, dass seine per se nicht fliegbaren Platzrunden mit einer Toleranz von 200 m eingehalten werden, was etwa für die Luftaufsicht am Landeplatz Herzogenaurach bedeutet, bei grösseren Abweichungen eben eine Anzeige zu erstatten.
Die Absurdität behördlichen Handelns wird klar, konsultiert man ICAO:
Dort ist bei Kategorie A-Flugzeugen (das sind die langsamsten, also alle Singles in jedem Fall) die sogenannte Korridorbreite auch im Gegenanflug 1.400 m breit - und nicht 400 m wie beim Herrn Kreitinger, Bayern.
Das Segment Endanflug, so ICAO, muss so lang sein, dass die Flugzeuge 30 Sekunden geradeaus fliegen können bis zu Schwelle der Landebahn.
Das heisst:
Kategorie A-Flugzeuge /Final Approach Speed 70 bis 100 kts) müssen eine Manöverarea vorfinden, die einen mindestens 0,83 NM/1,54 km langen Endanflug garantieren.
Kategorie B-Flugzeuge - alle typischen Twins liegen in dieser, Cessna 340, PA60, etc. - benötigen ein Final von 1,1 NM/2 km.
Also:
Will man ICAO-Kriterien einstellen, müssen Landeplätze, die Flugzeugen bis 5,7 t MTOW offen stehen, mindestens Platzrunden, Manöverflächen anbieten, die ein Final von mindestens 2 km bieten.
An dem von Kreitinger genehmigten Landeplatz Herzogenaurach, wo man nun schon per Radar die Platzrunden überwachen will (!), beträgt der Endanflug aber nur 800 m!
Oder:
Egelsbach, "Entlastungsflugplatz" für Frankfurt, bietet beim Anflug auf die 09, folgt man der absurden "Platzrunde", einen Endanflug von nur 1.2 km.

Wenn aber im Rahmen eines solchen Verfahrens eine Citation crasht - was passiert ist in Egelsbach! -, drehen sich die verantwortlichen Bürokraten leise pfeifend um:
Geht uns nichts an, der Pilot trägt die Verantwortung.
Dass die AOPA in Egelsbach ihr Büro hat, sei nur am Rande erwähnt, da hier niemand ernsthaft annimmt, die AOPA Germany würde im Interesse der Mitglieder konfliktträchtige Themen aufgreifen.
Besonders interessant aber wird es, betrachtet man die Kurvenradien.
In der Bundesrepublik Deutschland scheint es einen einheitlichen "Platzrundenkurvenradius" zu geben, der bei den Turns in Queranflug und Final bitteschön zu fliegen ist - er beträgt ungefähr 300 m.
Es soll Ultralight geben, mit denen das nachvollzogen ist.
Aber richtige Flugzeuge, die im Rahmen ihrer Betriebsgrenzen und unter Ansatz fliegerischer Übereinkünfte bedient werden, ist das leider nicht möglich:
ICAO ordnet Kategorie A-Flugzeugen in Approachkonfiguration und maximal 20° Bank einen Kurvenradius von 0,69 NM/ 1.280 m zu, den Kategorie B-Maschinen einen von 1,13 NM/2.090 m - nachzulesen im ICAO Doc. 8168 unter Punkt 4.2.
Offensichtlich haben irgendwann einige Leute in der Verwaltung begriffen, dass mit den Platzrunden etwas völlig falsch läuft.
Jedenfalls hat die Deutsche Flugsicherung GmbH im April 2000 eine NfL herausgegeben, die Grundsätze für die Regelung des Flugverkehrs an unkontrollierten Flugplätzen aufschreibt (NfL II-37/00).
DFS-Mitarbeiter G. dazu:
"Das war notwendig weil in den Behörden keine fachliche Qualifikation vorhanden ist".
Liest man diese Grundsätze durch, so erfährt man, welche Standards eine normale Platzrunde zu haben hat:

Abstand Gegenanflug - Landebahn: 1,5 km
Länge des Endanflugs: ca. 1,5 km, wobei 1 km mindestens gerade verlaufen muss.
Wobei diese NfL nichts über den rechtlichen Status einer Platzrunde aussagt, sondern die Mindestanforderungen an die Manöverfläche gibt.
Die DFS-"Grundsätze" spiegeln etwa die ICAO-Richtlinien wider für Flugzeuge der Kategorie A.
Leider hat die DFS dem Text eine Skizze beigestellt.
Hier finden sich dann die High-G-Kurven mit 300 m Radius, die das ganze Bild natürlich der Lächerlichkeit preisgeben.
Um es festzuhalten:

1. VFR-Platzrunden kann niemand verbindlich vorschreiben, schon gar nicht mit beigegebenen Toleranzen von 200 m Maximalabweichung, wie die komischen Nordbayern das versuchen.
2. Die Landesluftfahrtbehörden haben kein Mandat, in den fliegenden Verkehr einzugreifen, schon gar nicht, indem Flighttracks und/oder Flughöhen vorgegeben werden.
3. Die Flugsicherung hat keine rechtliche Handhabe, unkontrollierten Verkehr im unkontrollierten Luftraum auf Flightracks über Grund zu zwingen.
4. Sämtliche graphisch dargestellten Platzrunden in der Deutschen AIP III sind aus physikalischen Gründen so nicht fliegbar.
5. Sämtliche graphisch dargestellten Platzrunden in der deutschen AIP II widersprechen massiv den ICAO-Regeln.
6. Die Platzrunde ist ein Flugverfahren, das der Pilot eigenverantwortlich steuert. Fremde Eingriffe, wie vorgeschriebene Tracks oder Höhen seitens irgendeiner Behörde, sind nicht statthaft.
7. Gleichwohl gilt § 1 LuftVO (von ICAO übernommen): Die Belästigung Dritter muss minimiert werden. Insofern ist das Übverfliegen von Ortschaften in der Platzrunde möglichst zu vermeiden.
Leider:
Es ist einigermassen phantastisch, dass tatsächlich immer noch Anzeigen erstattet werden gegen Piloten, die eine so rechtswidrig zustandegekommenen "Platzrunde" nicht einhalten.
Es geht ja noch weiter:
Oft werden Anflugrouten vorgegeben, so etwa auf den Flugplatz Egelsbach.
Auch die sind rechtswidrig:
Diese Strecken liegen voll im unkontrollierten Luftraum.
Und dort hat ausser dem Piloten niemand etwas zu sagen, einzuschränken, zu regulieren.

Was wir wollen:
Das Verhältnis der Landesluftfahrtbehörden zur Fliegerei muss pragmatischer werden.
Die Bürokraten mögen sich doch bitte ausschliesslich auf ihre Aufgaben, Kompetenzen und auch Qualifikationen besinnen und endlich aufhören, ständig Unruhe durch eigentlich phantastische, weil rechtswidrige Aktionen zu schaffen.

Nicht klar wird, weshalb die Verbände derartige Dinge nicht erkennen und nicht dagegen angehen.
AOPA Germany hat vom Büro in Egelsbach seit Jahren direkten Ausblick auf die rechtswidrigen, gefährlichen Zustände in der Platzrunde - unter reinen legalen Betrachtungen, also unterstellt, ein jeder würde sich an die nicht fliegbaren Platzrunden halten.
Was tut sie?
Nichts. ...
(Heiko Teegen)


Na dann woll'n wir mal...! Wink

Grüße

Sigi
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swisscubpilot
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BeitragVerfasst am: Sa, 05 Okt 2002, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

PUH! aber gelesen!

Wenn ich auch nicht jedes Wort unterschreiben würde, so war auch ich bisher immer der Meinung, dass Platzrunden Kärtchen auf unkonntrollierten Plätzen zumindest, immer nur ein Empfehlungen des einzuhaltenden Anflugweges seien und nichts darüber hinaus.

Etwas anders mag es an kontrollierten Plätzen mit obligatorischen Meldepunkten sein. Doch das ist keineswegs sicher.

Im Schweizer AIP, das ich als Zusammenfassung aller notwendigen Regeln des Luftverkehrs in der Schweiz betrachte, habe ich auch nicht ein Jota über die Verbindlichkeit der Platzkärtchen gefunden, und während meiner gesammten Ausbildung wurde dieses Thema nicht ein einziges mal angesprochen. Kein Pilot oder Fluglehrer konnte mir je etwas Sicheres darüber hinaus vermitteln. Es scheint mir hier wirklich eine ziemliche Grauzone zu sein.

Hans
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Bogyman
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BeitragVerfasst am: So, 06 Okt 2002, 9:25    Titel: Sinn oder Unsinn, that is the question Antworten mit Zitat

Für mich als Nichtjurist ist der nachfolge Artikel aus AOPA-LETTER JUNI/JULI 3/97 eigentlich überzeugend. Die Platzrunde ist vorgeschrieben, mag sie auch noch so unsinnig sein.

Zitat Beginn:

§ Die Platzrunde
- ein amtlich vorgeschriebener Flugweg

Das gilt auch dann, wenn sie nicht als eine dünne Linie, sondern mit alternativen Verläufen durch parallele Linien oder ein breites Band dargestellt ist. Dann muss sich der Pilot exakt im Rahmen dieser Toleranzen halten; keinesfalls heißt eine solche Art der zeichnerischen Darstellung, dass es bei dieser Platzrunde nicht so genau darauf ankomme!

Natürlich ist der vorgeschriebene Flugweg nicht identisch mit dem dünnen Strich in der Landschaft, sondern lässt gewisse geringfügige Abweichungen zu, die unvermeidbar sind. Aber das ist ein Thema für sich. Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, die in den Nachrichten für Luftfahrer (NFL) bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrtzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung, insbesondere die nach § 21 a (LuftVO) getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs, zu beachten. So (lautet) der Beginn des §§ 22 Abs. 1, LuftVO. In § 21 a, auf den diese Regelung Bezug nimmt, heißt es, dass für die Durchführung des Flugplatzverkehrs besondere Regelungen getroffen werden können, und zwar von der DFS, wenn es sich um Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle handelt, bei allen anderen Flugplätzen durch die Genehmigungsbehörden der Länder (Veröffentlicht in den NFL's).

Sodann heißt es in § 29 a Abs. 2 weiter: Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrtzeugen, die sich in der Platzrunde befinden, in diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld. Die Platzrunde ist somit Teil der Regelung des Flugplatzverkehrs im Sinne der genannten Vorschriften § 22 und § 21 a LuftVO. Durch die gesetzliche Ermächtigung der Verwaltungsbehörden bzw. bei kontrollierten Plätzen der DFS GmbH (durch Beauftragungsverordnung vom 11.11.92), den Flugplatzverkehr zu regeln, sind diese Institutionen daher auch befugt, Platzrunden verbindlich festzulegen.

Wer gegen die festgelegte Ordnung, hier des Flugplatzverkehrs, verstößt, handelt ordnungswidrig und wird für seinen Ungehorsam zur Kasse gebeten, soforn das irgendwo ausdrücklich im Gesetzt bzw. der Verordnung steht. Und das ist der Fall in § 43 LuftVO, in welchem alle Vorschriften der LuftVO aufgezählt sind, deren Nichtbefolgung mit einem Denkzettel in Gestalt eines Bußgeldes belegt ist. Es heißt da: "Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Nr. 26) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1... über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung... zuwider handelt."

Es fehlt jetzt nur noch ein Blick in den erwähnten § 58 Abs. 1 Nr. 10 (und in dessen Absatz 2) LuftVG, um festzustellen, dass die Zuwiderhandlung - durch Außerachtlassen der Platzrunde einschließlich der Regelung des Einfluges in diese oder ihres Verlassens - mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,- geahndet werden kann.

Autor: Klaus Beise

Zitat Ende:

Bogyman
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ATCler
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Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: So, 06 Okt 2002, 10:16    Titel: Na, schau...geht schon richtig gut los...! Antworten mit Zitat

Hallo Gemeinde,

@swisscubpilot:
Hallo Hans, der Link funktioniert mittlerweile nicht mehr, weil die Seite entfernt wurde. Danke für den Tipp! Sigi hat sie ja nochmals zitiert... Wink
An kontrollierten (CTR) Plätzen gibt es grundsätzlich keine vorgeschriebenen Platzrunden, lediglich An- und Abflugkurse und vielleicht noch die Position eines VFR-Warteverfahrens.

@Bogyman:
Mag sein, das Herr Klaus Beise darüber ein paar Reflektionen im AOPA-Letter geschrieben hat, allerdings steht darin nichts Neues, außer daß er den Gesetzestext mit eingebaut hat.

In diesem Zusammenhang stellt sich nach wie vor die Frage der Verbindlichkeit bzw. wie genau der "Strich" in der Karte befolgt werden muß. Es hilft dem Piloten nichts, wenn er wegen 50-100m Abweichung eine Anzeige mit Uhrzeit und Kennzeichen am Hals hat und diese direkt per eMail ans Luftamt geht... Sad

Genau um diese Toleranz geht es u.a...
Im Übrigen sind die Angaben in der AIP ansich nicht rechtlich verbindlich, da es sich nicht um eine Rechtsvorschrift handelt. Lediglich die Angaben, die vorher in den NfL´s bzw. in VO´s festgelegt wurden und danach in Form von entsprechenden Angaben dort hineingeschrieben werden, sind auch ahnbar!
Die §§21 und 22 LuftVO geben nicht her, wie genau eine Platzrunde einzuhalten ist!


Übrigens! Es gibt nur 2 Paragraphen im ganzen Luftverkehrsgesetzeswerk (KLEIN), in denen das Wort "Platzrunde überhaupt vorkommt: §3a Abs.3 LuftVO und §22 LuftVO.

Und noch etwas macht die ganze Angelegenheit so schwierig, vieldeutig und verwirrend:
Nirgendwo steht beispielsweise ein Satz wie:
"Die Platzrunde ist gemäß den in der AIP-VFR Sichtflugkarten veröffentlichten und dargestellten Flugwegen zu fliegen und erlaubt keine bzw. nur Lfz-technisch oder flugbetrieblich / sicherheitsrelevant bedingte Abweichungen!"

Nachdem dies nicht der Fall ist, legt auch jeder die rechtliche Verbindlichkeit so großzügig aus wie er es für vertretbar hält. Ob man dabei auf der sicheren Seite ist bleibt offen...

Und noch etwas gilt es zu bedenken, was der Herr Beise nicht erwähnt hat:
Nach §21a LuftVO legt die Luftfahrtbehörde des Landes Regelungen aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der DFS fest.
An der Formulierung wird bereits deutlich, daß es nichts Verbindliches ist, da im unkontrollierten Luftraum die DFS keine Festlegungen treffen kann.
Insofern kann ich Herrn Teegen nur recht geben, wenn er von der alleinigen Verantworung des PIC spricht.

Und noch ein weiterer Fakt ist erwähnenswert:
Die im NfL II-37/00 gemachten Empfehlungen wurden zum Teil durch das Luftamt in die Platzgenehmigung von EDQH nachträglich eingefügt... Offenbar hat man auch hier die Problematik seit langem erkannt.
Leider sind die Grundsätze lediglich in Empfehlungen, d.h. in der SOLL-Form niedergelegt, was dadurch wieder zu auslegbaren Ansichten führt.

Nach meiner Meinung ist nirgendwo klar gesagt, ob ich nun die Platzrunde / Strich (=Track über GND) einzuhalten habe bzw. innerhalb welcher Toleranz dies ohne rechtliche (Anzeige) Folgen zulässig ist.

Dies läßt auch Herr Klaus Beise offen!!!
Er zitiert zwar, daß Verstöße nach dem OWi-Paragraphen geahntet werden können, vergißt dabei aber, daß hier nur darauf abgehoben wird, daß man eine Vorschrift des §22 LuftVO verletzt hat. Darin steht aber nichts davon, daß man den in der AIP explizit dargestellten Flugweg (Platzrunde) verletzt bzw., nicht eingehalten hat und deshalb mit Folgen zu rechnen hat.
Es wird nur immer allgemein vom "Flugplatzverkehr, der Platzrunde im allg. u.s.w. gesprochen aber nicht von "vorgeschriebenen" Tracks!

Es bleibt also spannend...! Wink


Zuletzt bearbeitet von ATCler am So, 06 Okt 2002, 20:33, insgesamt einmal bearbeitet
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Bogyman
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Hier seit: 06.10.2002
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: So, 06 Okt 2002, 10:50    Titel: das weiß die DFS Antworten mit Zitat

Hallo ATCler, Deine Aussage

"Im Übrigen sind die Angaben in der AIP ansich nicht rechtlich verbindlich, da es sich nicht um eine Rechtsvorschrift handelt. Lediglich die Angaben, die vorher in den NfL´s bzw. in VO´s festgelegt wurden und danach in Form von entsprechenden Angaben dort hineingeschrieben werden, sind auch ahnbar! "

ist natürlich richtig. Deshalb beugt die DFS auch vor. Ich habe zwar keine Sammlung von NFL's, kann aber zwei Beispiele zitieren:

NFL I-253/95 Regelung des Flugplatzverkehrs.....

"......
1. Die den Flugplatz anfliegenden und vom Flugplatz abfliegenden motorgetriebenen Luftfahrtzeuge haben sich in die vorgeschriebene Platzrunde (AIP-VFR) einzuordnen. Die Mindestflughöhe in der Platzrunde beträgt 1000 ft MSL.
......."

oder NFL I-64/94 Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln.....

".....
§ 4.....
Anmerkung:
Die in §§ 2 bis 4 aufgeführten Pflichtmeldepunkte und Flugverfahren sind im Luftfahrthandbuch, AIP-VFR, in Kartenform dargestellt.
....."

Das spricht doch sehr dafür, dass die Platzrunden Ordnungscharakter haben. Ich will damit nicht etwa sagen, dass diese Vorschriften sinnvoll oder vernünftig sind, aber m.E. sind es Vorschriften. Man kann deshalb nur darüber diskutieren, welche Umstände, z.B. die Performance Daten des Flugzeugs, es dem Piloten erlauben, von diesen Vorschriften abzuweichen, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen,

Gruß Bogyman
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sigi
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BeitragVerfasst am: So, 06 Okt 2002, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hi all!

Also, hier auch mal mein Senf dazu:

Ich habe in meiner Flugausbildung gelernt, dass Platzrunden (genau wie Teegen und auch ATCler sagen) ein Flugverfahren sind, ebenso wie z.B. ein Vollkreis. Dass die in AIP und Bottlang eingezeichneten Platzrunden lediglich Empfehlungen sind, und zwar vornehmlich aus Lärmschutzgründen. Und zwar ein Flugverfahren, während dem die Landebahn in Sicht bleibt und das standardmäßg links herum geflogen wird.

Jeder Pilot hat sich nach § 1 LuftVG ohnehin so zu verhalten, dass er u.a. eben auch lärmmindernd fliegt, völlig gleichgültig, ob da irgendwelche Tracks in irgendwelche Anflugkarten irgendwelcher unkontrollierten Plätze gemalt sind oder nicht. Sicher helfen die eingezeichneten 'Platzrunden', da man ja als Ortsunkundiger nicht ohne weiteres wissen kann, wo eventuelle besonders lärmempfindliche Gebiete sind.

Ebenso ist jeder Pilot für seinen Flugweg selbst verantwortlich. Was würde es bedeuten, wenn bei einem VFR-Anflug zu einem unkontrollierten Platz aus Wettergründen beispielsweise die 'Platzrundenhöhe' nicht eingehalten werden kann, die ICAO-Regeln aber wohl...? Dass man dann dort nicht landen darf...? Wer sollte das verbieten...? Und vor allem: Auf welcher Rechtsgrundlage...? Weder Platzbetreiber noch 'Flugleiter' haben irgendwelche Befugnis hinsichtlich des fliegenden Verkehrs.

Dass man deswegen aber de facto an einem Platz, der beispielsweise Mischbetrieb von Motor- und Segelflug hat, mit getrennten Platzrunden, einfach mal mit seiner Beech die Segelflug-Platzrunde fliegt, kann ja wohl ins Reich der Theorie verwiesen werden, wenn es offenbar auch de jure machbar wäre.

Mein Fazit: Es zeigt sich wieder einmal deutlich, dass wir Deutsche offenbar erst immer so richtig zufrieden sind, wenn alles irgendwo geregelt wird und uns einer sagt, wo's langgeht... Und wenn's keine Rechtsvorschrift gibt, wird eben so getan, als gäbe es eine... Über kurz oder lang ist sie dann tatsächlich da... wenn auch nur in unseren Köpfen...

Grüße aus Hamburg

Sigi
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ATCler
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Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: So, 06 Okt 2002, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hi, bogyman,
Hi, Sigi,

@Sigi: Dankeschön, stimm´ich Dir absolut zu!

@Bogyman:
Die beiden von Dir zitierten Beispiele sind so oder ähnlich in fast allen "Regelungen für den Flugbetrieb" von Flugplätzen zu finden.

Die gebrauchten Formulierungen klingen dabei natürlich sehr amtlich, restriktiv und lassen für den Normalsterblichen keine Zweifel aufkommen, daß man sich so zu Verhalten hat.

Allerdings steht weiterhin nirgendwo, wo die (Toleranz-)Grenze für Abweichungen zu ziehen ist!

Natürlich brauchen wir nicht darüber zu streiten, daß eine Platzrunde sinnvoll und praktisch, weil Luftfahrtstandard ist. Die Frage bleibt vielmehr, kann sie auf den Meter (bzw. auf Korridorbreite) genau vorgeschrieben werden???

Ich denke nicht, deshalb sind auch solche konkreten Formulierungen nirgendwo anzufinden. Im Umkehrschluß wäre aber auch die Belangung mit OWi-Maßnahmen unzulässig, weil es keinen konkreten Tatbestand (max. Abweichtoleranz) gibt...

Diebstahl ist z.B. genau definiert! Alles was nicht in diese Definition fällt, ist grundsätzlich erstmal nicht als solcher einzustufen.

Genauso verhält es sich, meiner Meinung nach, mit der Platzrunde! Solange keine eindeutige Beschreibung vorliegt, wie eine Platzrunde zu fliegen ist, auch mit welchen erlaubten Toleranzen, solange halte ich eine behördliche Verfolgung für nicht gerechtfertigt.
Nur weil einige Flugplatzgegener etwas dagegen haben, daß eine Maschine 10m weiter links oder rechts fliegt, als es der Strich in der Karte vorsieht, halte ich es noch für keinen Handlungsbedarf für die Behörde, hier einzuschreiten. Vor allem, wenn man bedenkt, daß ein exaktes Einhalten nur klappt / praktikabel ist, wenn man den Platz wie seine Westentasche kennt.
Wir wissen doch alle und haben es auch selbst schon erlebt, daß man die exakte Einhaltung nur schwer hinbekommt, wenn man an einen Platz hinfliegt, wo man noch nie war. Da kann man ja teilweise schon froh sein, ihn rechtzeitig überhaupt gesehen zu haben...

Es ist auch klar, daß sich eine solche Beschreibung auch nie durchsetzen läßt, da man schließlich allen möglichen Lfz-Performances Rechnung tragen muß.
Und das geht eben nur durch allgemeine Beschreibungen.

In diesem Zusammenhang erinnere ich nochmals an das NfL II-37/00 sowie ICAO Doc 8168. Letzteres konnte ich leider nicht einsehen!
Vielleicht können ja Sigi und Birgit sich da mal schlau machen, auf welchen Teil sich Herr Teegen dabei bezieht, der den VFR-Traffic (Pattern) betrifft!
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sigi
Redaktion


Hier seit: 24.05.2002
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Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: So, 06 Okt 2002, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Thomas!

ATCler schrieb:

Die gebrauchten Formulierungen klingen dabei natürlich sehr amtlich, restriktiv und lassen für den Normalsterblichen keine Zweifel aufkommen, daß man sich so zu Verhalten hat.


Genau so ist es! Wink

Zitat:

Genauso verhält es sich, meiner Meinung nach, mit der Platzrunde! Solange keine eindeutige Beschreibung vorliegt, wie eine Platzrunde zu fliegen ist, auch mit welchen erlaubten Toleranzen, solange halte ich eine behördliche Verfolgung für nicht gerechtfertigt.


Richtig! Denn, um ein Bußgeld oder gar eine Strafe bezahlen zu müssen, muss mir die Rechtsgrundlage (bindende Verodrnung oder Gesetz), gegen die ich verstoßen haben soll, vorgehalten werden! Und wenn's die rechtsverbindlich nicht gibt... Ich zahl' ja auch keine Strafe oder Bußgeld, wenn mir jemand sagt, hier in dieser Straße darf man nur auf der rechten Seite parken, wenn das nicht von Amts wegen gekennzeichnet ist, nur weil das alle so machen...! Den Teufel würd' ich tun...!! Smile

Zitat:

Nur weil einige Flugplatzgegener etwas dagegen haben, daß eine Maschine 10m weiter links oder rechts fliegt, als es der Strich in der Karte vorsieht, halte ich es noch für keinen Handlungsbedarf für die Behörde, hier einzuschreiten. Vor allem, wenn man bedenkt, daß ein exaktes Einhalten nur klappt / praktikabel ist, wenn man den Platz wie seine Westentasche kennt.


Und vor allem, wenn mir keiner erklären kann, wie die 10 (oder lass' es auch 50 sein) Meter von Hernn Müller-Lüdenscheidt vom Boden aus festgestellt worden sind...! Lachhaft!!

Grüße

Sigi
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