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starten / landen wenn noch ein flugzeug auf der piste ist
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Dornier



Hier seit: 28.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Di, 25 Jul 2006, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Genau so ist es ...
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luftauge
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 29.06.2002
Beiträge: 400
Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Di, 25 Jul 2006, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Abuelo schrieb:
Robin,
...
glaube es mir, nicht nur dem "Flugleiter" ist Verkehrslenkung untersagt!


Genau - auch er darf nur darauf hinweisen, wenn eine Gefahrensituation vorliegt, das Entscheidungs- und "Ausführungrecht" (hier besser: Ausführungspflicht) liegt beim Piloten.

Andererseits kann und sollte er (FL) dann zur eigenen Absicherung eine Verstoßmeldung verfassen, der BfL oder SfL wird es in jedem Fall tun, dazu gibt es dann auch passende §§ - müsste ich jetzt auch erst nachsehen Wink
Dann bekommt der Pilot es schriftlich, und kann sich dazu äusern, warum und wieso er nicht entsprechend reagiert hat.

Diese Sache mit dem Starten und Landen, erst wenn die "Bahn frei" ist, ist keine moderne Erfindung.

Gruß Andreas
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Robin
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 17.11.2002
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 7:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

hmm.. ich sehe das rechtlich etwas anders. Ich beziehe dies auf eine ummittelbare und umgehende notwendige Handlung eines Piloten, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Da bleibt mir als Pilot keine Zeit mehr um noch lang darüber nachzudenken ob diese Anweisung eines FL nun gerechtfertigt war oder nicht.

Ich muss mich auf die Kompetenz eines Flugleiters verlassen können. Ansonsten können wir gerne auf alle FL verzichten, wenn es notwendig sein sollte, dass bei einer drohenden Gefahr zuvor eine "persönliche Abwägung" bzw. Überlegung durch den Piloten durchgeführt werden muss.

Und unter eine Ausführungspflicht verstehe ich persönlich die Ausführung einer notwendigen Handlung um eine Gefahr abzuwenden. Aus diesem Grund bezweifle ich auch, dass ein gerichtliches Verfahren zu Gunsten des Piloten entschieden wird, wenn er entgegen einer Anweisung eines FL gehandelt hat und es dann doch letztendlich zu einem Flugunfall kam.

Wie gesagt, ich beziehe dies auf eine vom FL tatsächlich erkannte unmittelbare Gefahr , nicht auf das alltägliche Fluggeschehen.

Dabei erinner ich an die Auszüge aus der Anweisung für Flugleiter:

Zitat:
Der Flugleiter kann Luftfahrzeugführern und sonstigen am Flugbetrieb beteiligten Personen Anweisungen erteilen, sofern dies den Betrieb auf dem Flugplatz betrifft oder wenn bei Flugbetrieb unmittelbare Gefahr im Verzug ist.

Punkt 2.4

Wird eine Anweisung des Flugleiters nicht befolgt, so bittet er die Luftfahrtbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist Gefahr im Verzug und sind die erbetenen Maßnahmen der Luftfahrtbehörde nicht rechtzeitig zu erwarten, so bittet er die Polizei um Hilfe. Steht eine Ge-fahr unmittelbar bevor oder ist eine bereits eingetretene Störung zu beseitigen, so kann der Flugleiter seine Anweisung in Ausübung des Hausrechts zwangsweisedurchsetzen. Dabei müssen die Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr oder Störung stehen und so eingesetzt werden, daß sie den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Der Flugleiter hat darüber zu wachen, daß durch den Verkehr von Flugzeugen und Personen auf dem Flugplatz eine Gefährdung des Luftverkehrs vermieden wird und daß keine Personen und Fahrzeuge auf dem Flugplatz durch den Luftverkehr gefährdet werden

Polizeiliche Hilfe kann zusätzlich angefordert werden u.a. bei

- Verkehrsgefährdung (§ 59 LuftVG),
- Straftatbeständen nach § 60 LuftVG

[...]


Quelle: Anweisung für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Flugleiter auf Flugplätzen im Land Hessen (RP KASSEL)

Lieben Gruß,
Robin
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EDLB
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Hier seit: 06.06.2004
Beiträge: 50
Ort: Lüdinghausen

BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 9:50    Titel: Antworten mit Zitat

@Robin,

für Fälle auf dem Boden hat der FL als Hausherr Hausrecht (in Grenzen der Verkehrspflicht etc.) sicherlich so wie Du das beschreibst. Wie jeder Privatman Zuhause auch nach dem Jedermanparagraphen.

Aber haftet der FL vollumfänglich, wenn es aufgrund seiner Anweisung in der Luft zu einem Unfall kommt und der Pilot wird von seiner Haftung weitgehend befreit, wie dein Beispiel impliziert?

Mit freundlichem Gruß
Christian
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Abuelo
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 28.01.2006
Beiträge: 48
Ort: HB

BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

@Robin,

ich war 30 Jahre Flugleiter, BfL und zuletzt SfL (nun in Rente). Ich wurde per Unterschrift verpflichtet keine Verkehrslenkung vorzunehmen. Warum wohl? Hätte ich es gemacht und es wäre etwas passiert, das Land wäre frei von jeder Verantwortung. "Starten sie durch" z.B. ist Verkehrslenkung!

Abuelo
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luftauge
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 29.06.2002
Beiträge: 400
Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hast ja Recht, Robin Cool
Aber die Praxis sieht leider oft anders aus - darum auch eine Meldung nachträglich, ob das mit Gerichtsverfahren endet, ist noch eine andere Frage, soweit muss es nicht kommen.

Letztlich kann er (der FL) es nur über Funk durchsagen, ob der Pilot sich daran hält, ist die andere Frage, darum auch der umschreibende Ausdruck "Ausführungspflicht" in Anführungszeichen - nur bevor man mir das wieder falsch auslegt... Confused

Nach meiner Erfahrung darf man den Piloten ruhig einen Satz mehr über Funk sagen , damit sie sich auf das einstellen können, was sie erwartet - wenn sie dann untereinander reden, und sich absprechen, ist schon mal viel erreicht - es ist nicht alles einfach nur "Bla Bla von Info" Cool

Wie wir beim Thema "Landen in der entgegengesetzten Richtung" gesehen haben, liegt der Fehler meist an mehreren "Arbeitsplätzen", am Boden und in der Luft.

Gruß Andreas
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gemeinde,

es wundert mich schon etwas, dass trotz eines Mammut-Threads hier im Forum ("Brauchen wir den Flugleiter noch"), in dem auf 19 Seiten und 185 Beiträgen wirklich die Sache mit dem Flugleiter und/oder Luftaufsicht aus allen erdenklichen Blickwinkeln beleuchtet wurde, immer noch die alten, gewohnten (deshalb aber nicht richtigeren) Gedanken, Meinungen und Einschätzungen über die Kompetenzen der genannten Personen, vorherrschen.
Aus dem täglichen Erlebnissen mit den genannten Personen auf die rechtlich, eindeutig definierten Befugnisse zuschließen, ist schlicht gefährliches Halbwissen... um es gelinde zu formulieren!

Trotzdem halten sich immer noch hartnäckig Einschätzungen, die schlicht falsch sind!

@ Robin:
Zitat:
Nope! - Der Flugleiter erteilt Dir Anweisungen wenn diese notwendig sind. Daran hast Du dich dann auch zu halten! Da gibt es kein "Wenn" und "Aber". Der Flugleiter haftet für sein Verhalten genauso, wie Du im Luftverkehr. Wenn der Flugleiter Dir also die Anweisung gibt: "Durchstarten!!!" - dann wird auch durchgestartet.

Falsch! Schlicht und einfach!


@Abuelo:
Zitat:
glaube es mir, nicht nur dem "Flugleiter" ist Verkehrslenkung untersagt!
Auch dem Beauftragen (BfL) bzw. dem Sachbearbeiter für Luftaufsicht (SfL). Auch das "Durchstarten" darf er nicht von dir verlangen! Fakt
Genauso falsch!


@Dornier:
Zitat:
Genau so ist es ...

Genauso ist es eben nicht!

Also werden wir die 3 Bezeichnungen des Personals am Boden einmal aufbröseln, auf dass es endlich jeder begreift:

1. Flugleiter (FL):
> Person, die im Auftrag des Platzhalter arbeitet.
> Befugnisse gemäßt Musterdienstanweisung, keine Befugniss zur Anwendung von "Luftaufsichtlichen Maßnahmen oder Verfügungen"
> Hausrecht am Platz (am Boden, d.h. auf dem Flugplatz!!!)

2. Beauftragter für Luftaufsicht (BfLA):
> Ein von der Luftfahrtbehörde bestallte und zugelassene Person, die gemäß der Musterdienstanweisung beschränkt luftaufsichtliche Maßnahmen und Verfügungen erlassen darf.
> Die Person ist nicht unbedingt vom Platzhalter angestellt, aber auch nicht von der Luftfahrtbehörde.

3. Sachbearbeiter für Luftaufsicht (SfLA):
> Mitarbeiter der Landesluftfahrtbehörde
> Alle Befugnisse zur Anwednung luftaufsichtlicher Maßnahmen und Verfügungen gemäß §29 LuftVG

So, nun ein paar Worte zur sogenannten Bewegungslenkung:
Bewenkungslenkung obliegt im deutschen Luftraum derzeit allein der DFS gemäß §31b i.V.m. §27c Abs. 2 Nr. 1,a LuftVG!

An unkontrollierten Plätzen können im Zuge der Gefahrenabwehr bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. für den Luftverkehr sogenannte "Luftaufsichtliche Verfügungen" gemäß §29 LuftVG erlassen werden. Aber nur dann!
Solche Verfügungen dürfen nur BfLA und SfLA erlassen!
Der Flugleiter (FL) hat dafür keinerlei Befugnisse!

Man kann zum Verständnis noch einen draufsetzen:
Jedes Kommando eines Fluglotsen ist rechtlich gesehen eine "luftaufsichtliche Verfügung" gemäß §29 LuftVG.

So nun zu den Befugnissen des Flugleiters:
Ein Flugleiter hat keine Berechtigung in die Entscheidungen der Piloten einzugreifen. Er gibt lediglich Infos, aber seine ureigenste Aufgabe ist die Vertretung des Platzhalters am Platz.

Auszug aus einer Musterdienstanweisung für Flugleiter:
Zitat:
2. Allgemeine Aufgaben und Befugnisse

2.1 Der Flugleiter ist als Vertreter des Flugplatzunternehmers verantwortlich für:
a) den betriebssicheren Zustand und
b) den ordnungsgemäßen Betrieb auf dem Flugplatz.

Polizeiliche Befugnisse sowie Befugnisse der Luftaufsicht stehen ihm nicht zu.

Vor dem "Gestatten" irgendwelcher Flugmanöver, sollte er sich überlegen, ob er das überhaupt darf...

Ich habe nochmals das Wichtigste aus einem anderen Thread zusammengestellt:

Zitat:
Gemäß §22, Absatz 1, Satz 2, LuftVO, ist derjenige, welcher ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, dazu verpflichtet ist, die Anweisungen der Luftaufsicht UND die des Flugplatzhalters zu beachten.

Und um die Formulierung noch zu präzisieren:
"... und die des Flugplatzhalters auf dem Flugplatz zu beachten!!!!

Nochmal zum Verständnis:
Die Luftaufsicht und erst recht der Flugleiter haben in der Regel keine Befugniss in den Flugbetrieb fliegender Lfz einzugreifen, diese zu führen oder sonstige Verkehrslenkung durchzuführen! Nur die DFS darf dies!
Einzige Ausnahme: Die Luftaufsicht erlässt zur Gefahrenabwehr Verfügungen gemäß §29 LuftVG!

Ein Flugleiter kann dies nur mit Genehmigung / Rücksprache der zuständigen Luftfahrtbehörde tun:
Zitat:
(...) an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.

Ergänzung: auf dem Flugplatz

"Abweichungen" bedeutet dabei:
Dass der FL darüber zu wachen hat, dass durch den Verkehr von Luftfahrzeugen und Personen auf dem Flugplatz eine Gefährdung des Luftverkehrs vermieden und das keine Personen und Fahrzeuge auf dem Flugplatz durch den Luftverkehr gefährdet werden.

Ich darf daran erinnern:
Die Piloten sind selbst verantwortlich, auch vom Luftrecht her, dass ist ja gerade das, was viele fordern: Fliegen ohne Flugleiter! Genau darum, weil er eben in der 3. Dimension nix zu sagten hat.

Zudem hat der Pilot die Verantwortung gemäß §12 Abs.1 LuftVO zur "Vermeidung von Zusammenstößen" allein!
Dies gilt auch dann, wenn für den Flug eine Flugverkehrskontrollstelle tätig ist (siehe §12 Abs.1, letzter Satz). Also zum Beispiel innerhalb einer CTR.

Um es ganz klar zu sagen - Beispiel:
2 Maschinen fliegen VFR in eine CTR und der verantwortliche Lotse gibt beiden Verkehrs-Information, dann war´s das für Ihn! Knallts trotzdem ist der Lotse rechtlich außen vor!
Demzufolge kann es an einem Unkontrollierten Platz mit Flugleiter nicht strenger sein als in einer Kontrollzone...

Die Piloten müssen sich selber um ordentlich Positionsmeldungen kümmern und die Verkehrslage entsprechend klar gestalten:
Die steht übrigens auch im §22 LuftVO, nämlich in Absatz 1, Nr 3 bis 7.
Nr 7 für die Mitteilungen per Funk
.

Abschließend kann man also den Fall einer besetzen Bahn mit einer anfliegenden Maschine so klären:
Der Flugleiter trägt die Verantwortung gemäß der bereits beschriebenen Möglichkeiten und Rechte, dass die auf der Bahn rollende Maschine schnellst möglich diese verlässt bzw. nicht zu Schaden kommt.
Sie befindet sich ja auf dem Flugplatz!

Der Pilot der anfliegenden Maschine muss eigenverantwortlich die Situation einschätzen, entscheiden und danach handeln, also im Zweifelsfall durchstarten!

Der Flugleiter kann maximal eine Empfehlung geben, also etwa:
"D-E... empfehle Durchstarten, Maschine auf der Piste!"
Alles andere ist Bewenkungslenkung, die Ihm nicht zusteht!

Jetzt alles klar??? Wink


Zuletzt bearbeitet von ATCler am Mi, 26 Jul 2006, 19:33, insgesamt einmal bearbeitet
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ATCler
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BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Robin,

Du hast sehr zutreffend einen Auszug der Anweisung für Flugleiter zitiert.
Dabei ist aber genau zu lesen und zu schauen, für was der von Dir genannte Passus gilt! Um es deutlich zu machen habe ich die wichtigen Worte farblich gekennzeichnet:

Zitat:
Der Flugleiter kann Luftfahrzeugführern und sonstigen am Flugbetrieb beteiligten Personen Anweisungen erteilen, sofern dies den Betrieb auf dem Flugplatz betrifft oder wenn bei Flugbetrieb unmittelbare Gefahr im Verzug ist.

Punkt 2.4

Wird eine Anweisung des Flugleiters nicht befolgt, so bittet er die Luftfahrtbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist Gefahr im Verzug und sind die erbetenen Maßnahmen der Luftfahrtbehörde nicht rechtzeitig zu erwarten, so bittet er die Polizei um Hilfe. Steht eine Ge-fahr unmittelbar bevor oder ist eine bereits eingetretene Störung zu beseitigen, so kann der Flugleiter seine Anweisung in Ausübung des Hausrechts zwangsweisedurchsetzen. Dabei müssen die Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr oder Störung stehen und so eingesetzt werden, daß sie den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Der Flugleiter hat darüber zu wachen, daß durch den Verkehr von Flugzeugen und Personen auf dem Flugplatz eine Gefährdung des Luftverkehrs vermieden wird und daß keine Personen und Fahrzeuge auf dem Flugplatz durch den Luftverkehr gefährdet werden
Polizeiliche Hilfe kann zusätzlich angefordert werden u.a. bei

- Verkehrsgefährdung (§ 59 LuftVG),
- Straftatbeständen nach § 60 LuftVG

Im letzten fett Gedruckten muss man genau lesen:
1. Teilsatz bis zum "und":
Es dürfen keine Gefahren für den Luftverkehrs (an-/ab- überfliegender Verkehr) durch Flugzeuge und Personen (am Boden) entstehen.
2. Teilsatz nach dem "und":
Umgekehrt dürfen auch keine Personen und Fahrzeuge auf dem Flugplatz durch den Luftverkehr gefährdet werden!

Der Flugleiter muss also seinen Flugplatzverkehr (Flugzeuge, Fahrzeuge und Personen) auf dem Flugplatz, so im Griff haben, dass Gefährdungen nicht eintreten, sowohl in der einen als auch in die andere Richtung!
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Abuelo
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BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Falsch, bezieht sich nicht auf den letzten, sondern vorletzten Beitrag von Thomas

ATCler schrieb:
Jetzt alles klar???


Nöööö Wink Wink Wink

Mag ja sein, dass es in Bayern BfLA und SfLA gibt, nördlich des Weisswurstäquators sind mir diese nicht bekannt. Bekannt ist mir aber, dass es in Bayern auf unkontrollierten VLP Verkehrslenkung/Startfreigaben gibt. Wenn ich mich so erinnere, gab es dort "unten" vor vielen Jahren einmal einen Zusammenstoß Tornado ./. UL (?) über einem Platz. Luftaufsicht war wohl involviert. (War es der Platz des AOPA-Camps? *nurmalsofrag*) Tornado hatte wohl Genehmigung den Platz entgegen der Landerichtung zu überfliegen. Wie ist das denn eigentlich ausgegangen?
Wie erklärst du dir die von mir weiter oben geschilderte Anweisung meines Dienstherrn? Weiter wurden wir "geimpft", ganz speziell bei Ausbildungsflügen nicht einzugreifen.

Abuelo, der sich freut nicht mehr der Paragrafen-Reiterei ausgesetzt zu sein Wink Wink Wink
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ATCler
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BeitragVerfasst am: Mi, 26 Jul 2006, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Abuelo,

Zitat:
Bekannt ist mir aber, dass es in Bayern auf unkontrollierten VLP Verkehrslenkung/Startfreigaben gibt.

Stimmt! Manche FL / BfLA / SfLA scheinen die Feinheiten Ihrer Befugnisse auch in Bayern nicht zu kennen. Deshalb ist dies aber genauso falsch, wie andernorts!

Zitat:
Wie erklärst du dir die von mir weiter oben geschilderte Anweisung meines Dienstherrn?

Halte ich für völlig korrekt!
Du hast keine Befugnis Freigaben welcher Art auch immer zu erteilen, dass macht nur die DFS. Du kannst aber als BfLA, wie erwähnt, unter den gegebenen Umständen zur Gefahrenabwehr luftaufsichtliche Verfügungen nach §29 LuftVG erlassen! Das sind zweierlei Paar Schuhe!!!
Wann und für was FVK-Freigaben notwendig sind, ist in §23 i.V.m. §4 Abs.3 Satz 2, §16a Abs.1, §23 Abs.4, §28 Abs.4, Satz 1 LuftVO geregelt.

Zitat:
Weiter wurden wir "geimpft", ganz speziell bei Ausbildungsflügen nicht einzugreifen.

Halte ich ebenfals für vernünftig! Das tue ich selbst in der CTR nur soweit es nötig ist, schließlich hat der Schüler genug mit sich und der Maschine zu tun.
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