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TMG und Segelflugplätze

 
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tbones
eddh.de User


Hier seit: 08.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: Fr, 10 Aug 2007, 13:43    Titel: TMG und Segelflugplätze Antworten mit Zitat

Ich habe gelesen, dass TMG nicht automatisch auf Segelflugplätzen operieren dürfen. Ist die Zulassung eher die Ausnahme oder die Regel auf deutschen SF-Plätzen?
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: So, 12 Aug 2007, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo tbones,

ein Blick in die LuftVZO hilft sogleich weiter:
Zitat:
4. Segelfluggelände

LuftVZO § 54
Begriffsbestimmung


(1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind.

(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes.


Grüße,
Thomas
__________________
www.aeroclub-hof.de
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tbones
eddh.de User


Hier seit: 08.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: Mo, 13 Aug 2007, 6:51    Titel: Antworten mit Zitat

D.h Motorsegler sind nur zuglassen, wenn sie tatsächlich zum Schleppen benutzt werden (Fallschirmspringer eher unwahrscheinlich)?
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mo, 13 Aug 2007, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

So siehts aus!
Dazu kommt noch, dass die motorgetriebenen Luftfahrzeuge auf Segelflugplätzen auch gesondert in der Betriebsgenehmigung bzw. einer entsprechenden Anordnung aufgeführt und zur Benutzung genehmigt sind.
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tbones
eddh.de User


Hier seit: 08.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: Mo, 13 Aug 2007, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Dann müssen das wohl historische Rechte sein, wenn ich auf den Segelfluplätzen in der Nähe untermotorisierte Vereins-Falken sehe, die sich kaum selbst schleppen können Smile

Bin allerdings Laie, d.h. ich könnte auch komplett falsch liegen.
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DEEYO
eddh.de User


Hier seit: 30.10.2003
Beiträge: 10
Ort: EDTC+EDRY

BeitragVerfasst am: Mo, 03 Sep 2007, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ihr beiden,

Nur um sicherzustellen, dass hier kein Missverständnis vorliegt.

Natürlich kann die Genehmigung eines Segelfluggeländes die Benutzung von selbststartenden Motorseglern, Luftsportgeräten und Freiballonen(!) gestatten, selbst wenn diese nicht zum Schleppen verwendet werden können! Zumindest beim Freiballon ist das doch keine Frage, oder?

Setzt man den Gesetzestext etwas übersichtlicher, wird es auch aus diesem sofort klar:

(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch
selbststartende Motorsegler,
Freiballone,
Luftsportgeräte und
Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden,
erstreckt werden.

Also: Neben selbststartenden Motorseglern, Freiballonen, Luftsportgeräten können andere Luftfahrzeuge (insbesondere Motorflugzeuge) nur dann in die Genehmigung des Segelfluggeländes aufgenommen werden, wenn sie zum oben genannten Zweck genutzt werden können.

Wer zu einem anderem Zweck ein Motorflugzeug auf einem Segelfluggelände betreiben möchte, braucht dafür eine (permante) Außenlandegenehmigung, die getrennt von der Genehmigung des Fluggeländes erteilt werden muss.

Weiterhin gibt es durchaus Segelfluggelände (z.B. Klippeneck) auf denen man auch mit nicht platzansässigen Motorseglern und Schleppflugzeugen landen und starten darf. Oft ist aber die Zahl dieser externen Flugbewegungen in der Genehmigung beschränkt. Nachfragen beim Platzbetreiber ;-)

Viele Grüße
Thomas
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