zu eddh.de ... eddh.de
Das eddh.de-Forum
 
 FAQFAQ   SUCHENSUCHEN   MitgliederlisteMitgliederliste   UsergruppenUsergruppen   RegistrierenRegistrieren 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LOGINLOGIN 

Hoheitsrechte der Piloten ?

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    eddh.de Foren-Übersicht -> Air-Laws
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Fähnrich
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 08.08.2008
Beiträge: 42
Ort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: Mi, 10 Dez 2008, 15:08    Titel: Hoheitsrechte der Piloten ? Antworten mit Zitat

hallo flieger,

ich lerne gerade für die theorie-prüfung und bin im luftrecht.
bei eufregenden versicherungsfragen schweiften meine gedanken ab. und es kam die frage:
haben piloten eigentlich hoheitsrechte?
es gibt diese "romantische" vorstellung von "trauung in letzter sekunde" oder ähnlichem....

oder gibts das nur im film?

im internet zb gibt es einen fall über die anwedung von hoheitsrechten durch einen piloten, der einem passagier den mitflug verweigerte, s. http://www.sellpage.de/blog/2008/11/21/ein-pilot-kann-einem-flugpassagier-mit-starkem-schweisgeruch-den-mitflug-verweigen/

aber welche hoheitsrechte hat man nun etc etc ?

lg,
der fähnrich
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mi, 10 Dez 2008, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Fähnrich,

der Begriff von Hoheitsrechten ist hier weniger angebracht, vielmehr handelt es sich um Befugnissse im Sinne des Luftrechts, Intern. Abkommen sowie der JAR-OPS.

Folgende rechtliche Grundlagen bezogen auf den Kommandanten / verantwortlichen Luftfahrzeugführer regeln dessen Bordgewalt :

§3 Abs. 2 LuftVO "Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers"

JAR-OPS 1.090 (deutsch) "Befugnisse des Kommandanten"
(=Bekanntmachung der Bestimmungen über die gewerbsmäßige von Personen und Sachen in Flugzeugen vom 10.04.02006 (BAnz. Nr. 131a) in der Fassung vom 1. März 2006,)

§12 Abs. 4 LuftSiG (sofern es gem. §1 dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen dient).

Artikel 6 Abs. 1 (a und b) "Tokioter Abkommen"
(BGBl. 1969 II S. 121 - Tokioter Abkommen) in dem dem Luftfahrzeugführer das Recht eingeräumt, alle gegenüber einer Person
"angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, treffen, die notwendig sind,
a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;
b) um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten;"

Im Übrigen gelten für Kommandanten von Lfz nicht dieselben Befugnisse (z.B. Trauung etc.) wie bei Kapitänen von Seeschiffen.

Der Grund dafür ist hier zu finden:
Zitat:
Quelle: Luftrecht Online:

Welches Recht gilt an Bord von Luftfahrzeugen?

Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimatstaates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.

In Artikel 1 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen), dem mittlerweile 185 Staaten angehören, erkennen die Vertragsstaaten ausdrücklich an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet die volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt. Der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommende Territorialitätsgrundsatz unterwirft damit jedes Luftfahrzeug zu allererst dem jeweiligen Recht des Staates, in dessen Territorium es sich aufhält. Daneben gilt gewohnheitsrechtlich das Recht des Heimatstaates des Luftfahrzeugs (sog. Flaggenrechtsprinzip).

Für die Regelung des Luftverkehrs ist insbesondere Artikel 11 des ICAO-Abkommens beachtlich, wonach die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaats über den Betrieb und den Verkehr der Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebiets zu befolgen sind. Wo der materielle Inhalt deutscher Luftverkehrsvorschriften dem ausländischen Recht nicht erkennbar entgegensteht, gilt aber auch im Ausland in Übereinstimmung mit dem Flaggenrechtsprinzip deutsches Recht an Bord eines deutschen Luftfahrzeuges (§ 1a LuftVG).

Für den Bereich des Strafrechts gilt ebenfalls grundsätzlich das nationale Recht des jeweiligen Staates, in dem sich das Luftfahrzeug aufhält.


In diesem Sinne
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Mi, 10 Dez 2008, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Lediglich § 12 LuftSiG räumt dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer hoheitliche Rechte ein, indem er zum Beliehenen wird. Was er insbesondere darf wird in § 12 Abs. 2 und 3 LuftSiG aufgezählt, nämlich: Indenität einer Person feststellen, Gegenstände sicherstellen, eine Person oder Sachen durchsuchen, eine Person fesseln sowie Anwendung von Zangsmitteln bis zur körperlichen Gewalt. Diese Befugnisse sind selbstverständlich an einschränkende Bedingungen geknüpft. Bei Überschreitung seiner Kompetenzen macht er sich gem. § 12 Abs. 5 LuftSiG der Bundesrepublik Deutschland gegenüber schadensersatzpflichtig.

Alle anderen genannten Regelwerke räumen dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer keine dem Staat vorbehaltenen Rechte ein.

Das Regelwerk JAR-OPS 1 ist seit Mitte des Jahres durch EU-OPS 1 ersetzt worden und hat deshalb keinerlei Gültigkeit mehr. Allerdings entspricht EU-OPS 1 weitestgehend der JAR-OPS 1.

Schließlich sei angemerkt, dass in Deutschland und damit auch auf deutschen Schiffen nur Standesbeamte eine rechtswirksame Trauung durchführen dürfen. - Ob es Kapitäne gibt, die gleichzeitig Standesbeamte sind, darf bezweifelt werden.
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
KlausPW
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 04.08.2007
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: Fr, 12 Dez 2008, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

ATCler schrieb:

Für den Bereich des Strafrechts gilt ebenfalls grundsätzlich das nationale Recht des jeweiligen Staates, in dem sich das Luftfahrzeug aufhält.


Hallo ATCler!

Beispiel:
Auf einem Langstreckenflug von Frankfurt nach Singapur randaliert ein betrunkener Fluggast. Im Luftraum über Indien kommt es zu Handgreiflichkeiten mit Körperverletzung. Somit zu einer Tat mit strafrechtlicher Relevanz.

Frage:
Muss nun die strafrechtliche Verfolgung in Indien eingeleitet werden.

Grüße

Klaus
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Fr, 12 Dez 2008, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Klaus,

ich bin kein Jurist für internationales Recht / Völkerrecht, aber ich denke mal, dass damit gemeint ist, dass es darauf ankommt, wo das Lfz landet.
In Deinem Beispiel also in Singapur. Entsprechend werden die dortigen Behörden tätig.
Es heißt ja, "aufhalten", nicht "überfliegen" oder "im Fluge".

Daneben gehe ich aber auch davon aus, dass des auch Konsequenzen durch die Bundesrepublik gibt, wenn es sich um ein in D registrietes Lfz handelt.
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
cirrus123
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: Sa, 13 Dez 2008, 17:26    Titel: @ACTler Antworten mit Zitat

Ist hier im Fliegerforum nicht so wichtig: Aber auch ein Schiffsführer oder Kapitän hat kein besonderes Recht Eheschließungen vorzunehmen oder zu beurkunden. Das ist nur "Folklore" für Kreuzfahrtgäste.
Aber jede Person hat das Recht, z.B. kurz vor dem Tod einer anderen Person ein s.g. Eheversprechen entgegen zu nehmen/zu bezeugen. Das kann u.U. gravierende Konsequenzen für die Erbfolge etc. haben...
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mo, 15 Dez 2008, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo cirrus,

dass ist völlig korrekt. Ein Schiffskapitän hat im Normalfall keinerlei standesrechtliche Befugnisse.
Er darf also keine Trauungen etc. vornehmen, es sei denn, er wäre gleichzeitig Standesbeamter.
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
EDLB
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.06.2004
Beiträge: 50
Ort: Lüdinghausen

BeitragVerfasst am: Mo, 15 Dez 2008, 20:36    Titel: Antworten mit Zitat

KlausPW schrieb:
Beispiel:
Auf einem Langstreckenflug von Frankfurt nach Singapur randaliert ein betrunkener Fluggast. Im Luftraum über Indien kommt es zu Handgreiflichkeiten mit Körperverletzung. Somit zu einer Tat mit strafrechtlicher Relevanz.


Interessanter Aspekt. Da kann ein Linienkapitän schon mal auf die Idee kommen einen kleinen Umweg für die Zwischenlandung in Kauf zu nehmen, um einen Randalierer in einen Staat abzusetzen wo solche Straftaten auch ordentlich gewürdigt werden.

MFG
Christian
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Holger Dell
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 22.04.2003
Beiträge: 159
Ort: Deutschland

BeitragVerfasst am: Di, 16 Dez 2008, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da kann ein Linienkapitän schon mal auf die Idee kommen einen kleinen Umweg für die Zwischenlandung in Kauf zu nehmen

Alles schon da gewesen.
Anfang der Neunziger hat ein Britischer CPT seinen randalierenden und besoffenen PAX von Fernost zielsicher bis zur Zwischenlandung nach Theheran geschleppt.
Der war danach garantiert nüchtern Laughing
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    eddh.de Foren-Übersicht -> Air-Laws Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB 2 © 2001, 2002 phpBB Group
Deutsche Übersetzung von phpBB.de