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Startstrecken und das Gesetz
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Holger Dell
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 22.04.2003
Beiträge: 159
Ort: Deutschland

BeitragVerfasst am: Di, 10 Feb 2009, 11:49    Titel: Startstrecken und das Gesetz Antworten mit Zitat

Die Startstreckenanforderungen an nicht kommerzielle Flüge schreiben meines Wissens nach vor, am Ende der Bahn 50ft hoch zu sein.
Nachdem ich in der LuftBO, oder anderen Gesetzestexten nichts darüber gefunden habe, frage ich mich, wo das steht.
Deswegen mein Apell an unsere Rechtsgelehrten, insbesondere ATCler : Erhellt bitte meine dunkle Welt und lasst es mich wissen - wo steht es?
Danke schon mal Idea
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Wasi
eddh.de User


Hier seit: 21.03.2008
Beiträge: 5
Ort: Mönchengladbach

BeitragVerfasst am: Di, 10 Feb 2009, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Holger,

ob du mit deinem Flieger irgendwo starten oder landen kannst / darfst hängt von den beeinflußenden Faktoren wie Wind, Bahnbelag, Temperatur, Beladung usw. ab. Dies steht alles verbindlich im Betriebshandbuch. Wenn alles danach berechnet und die daraus resultierende Startrollstrecke / Startstrecke über ein 15m Hindernis kleiner als die veröffentliche Startbahnlänge ist, dann steht einem Start / Landung nichts im Wege. Bei großen Maschinen gibt es aus Sicherheitsgründen Zuschläge, diese stehen aber ebenfalls in den genehmigten Betriebshandbüchern. Ausnahmen und Auflagen können lokal an Flughäfen vorhanden sein.


mfg.

Wasi
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Holger Dell
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 22.04.2003
Beiträge: 159
Ort: Deutschland

BeitragVerfasst am: Di, 10 Feb 2009, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Wasi,
zunächst mal Danke für die Antwort.
Offensichtlich war meine Fragestellung unklar.
Also nochmal: Wo (Gesetzestext, DVO, NfL...) steht, daß ich non commercial, also ausserhalb von Luftfahrtunternehmen, am Ende der Bahn fünfzig Fuß hoch sein muß?
Wenn`s nirgendwo steht, würde theoretisch ja auch 0,1ft Höhe bei Pistenende ausreichen - Hauptsache das Fluggerät fliegt, vor die Bahn zu Ende ist.
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Di, 10 Feb 2009, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

In der gewerblichen Luftfahrt ist eine vertikale Hindernisfreiheit von 35ft vorgeschrieben, wobei solche Hindernisse auch noch weit hinter der Startbahn stehen können. Funktionieren alle Triebwerke, muss das Ende der Startbahn in mindestens 35ft überflogen werden, bei Ausfall eines Triebwerks eines zweimotorigen Flugzeugs reichen hierfür jedoch nur 15ft.

Nun sind die Anforderungen an die gewerbliche Luftfahrt grundsätzlich nicht leichter, als die Anforderungen an die private Luftfahrt. Also kann es keine Vorschrift geben, die der privaten Luftahrt das Überqueren des Startbahnendes in 50ft vorschreibt.

In den Handbüchern für kleinere Flugzeuge werden Start- und Landeberechnungen mit einem angenommenen Hindernis mit der Höhe von 50ft in unmitterbarer Nähe der Schwellen vorgenommen, und die Berechnungen darauf ausgelegt, dass dieses Hindernis überflogen werden kann. - Das heißt jedoch nicht, dass am Startbahnende unbedingt 50ft erreicht sein müssen. Umgekehrt gehen die Landeberechnungen davon aus, dass man die Schwelle in 50ft überfliegt - wie oft wird das denn bei kurzen Plätzen eingehalten? - Das muss man in der privaten Luftfahrt auch nicht...
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Wasi
eddh.de User


Hier seit: 21.03.2008
Beiträge: 5
Ort: Mönchengladbach

BeitragVerfasst am: Di, 10 Feb 2009, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Holger,

das ergibt sich aus § 25LuftVG. Hiernach dürfen Flugzeuge nur auf genehmigten Pisten starten und landen (Flugplatzzwang). Genehmigt heißt zunächst die Strecke zwischen den Schwellen, hier die Angaben TODA und TORA der Genehmigung. Innerhalb der Strecke musst du abheben (0,1 ft. reichen).

Danach ist durch die Genehmigung eh eine Hindernisfreiheit im Winkel von mind. 1:50 festgelegt (Bauvorschriften Flugplätze und Empfehlung ICAO).
Das heißt, du musst innerhalb der Strecke abheben können, Ausnahmen durch Nutzung der Bahn vor der Schwelle beim Start oder der Overruns bei der Landung vorbehaltlich der Erlaubnis durch den Betreiber vorausgesetzt.

Bei gewerblichen Flügen, Mehrmotorigen, Jets etc. gibt es zum Teil weitergehende Vorschriften bezüglich der Sicherheitszuschläge.

Für uns Kleinflieger ergibt sich aus den Luftgesetzen ja sowieso die Verpflichtung, dass wir alles für eine sichere Flugdurchführung tun müssen. Hier u. a. auch Start und Landestrecken kennen und beachten.
Vieles steht nicht explizit geschrieben, ergibt sich aber nach herrschender Lesart aus diesen Vorschriften.

Gruß
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luftauge
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 29.06.2002
Beiträge: 400
Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Mi, 11 Feb 2009, 9:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wasi schrieb:

...
Vieles steht nicht explizit geschrieben, ergibt sich aber nach herrschender Lesart aus diesen Vorschriften.


Nach der Fragestellung aus dem Startbeitrag vermute ich, dass es genau darum ging, weil es sich eben nicht unbedingt aus diesem § 25 LuftVG ergibt, sonst würde - nein müsste - es imo dort explizit drinstehen. Sonst findet man die 50ft ausdrücklich immer nur in Flughandbüchern.

Meine Vermutung geht eher dahin, dass es diese 50ft "Vorschrift" als Faustregel schon lange vor dem LuftVG gab, nur ist die Frage warum und wieso...
Die 50ft über der Schwelle, bzw. "rechts neben dem Landezeichen aufsetzen" *scheinen* ebenfalls aus der grauen Vorzeit der Fliegerei zu stammen.

Vllt. muss man zur Klärung dieser Frage nach den 50ft das Pferd andersum aufzäumen. Ich denke nicht, das man sich zur damaligen Zeit schon Gedanken um Bauvorschriften und Hindernisfreiheit im heutigen Sinne gemacht hat, als diese 50ft ins Leben gerufen wurden.

Alles unter der Annahme, dass die 50ft am Bahnende tatsächlich aus der Anfangszeit der Fliegerei stammen
Confused

Gruß Andreas
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Holger Dell
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 22.04.2003
Beiträge: 159
Ort: Deutschland

BeitragVerfasst am: Mi, 11 Feb 2009, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
bei Ausfall eines Triebwerks eines zweimotorigen Flugzeugs reichen hierfür jedoch nur 15ft

Hallo rth,
diese Aussage ist zwar eigentlich weg vom Thema, da meine Frage nur nicht gewerbliche Starts betrifft. Trotzdem eine kleine Korrektur meinerseits.
Gewerblich gilt: 15ft sind nur bei nasser, oder kontaminierter Runway zutreffend. Trocken gilt bei Motorausfall immer 35ft.
Das steht in den JAR OPS Regulations.
Aber wo stehen die 50ft für non cemmercial traffic?
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Mi, 11 Feb 2009, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Holger,

wenn Du meinen Beitrag ganz durchliest, wirst Du feststellen, dass die Vorschriften für die gewerbliche Luftfahrt von mir deshalb genannt wurden, weil sie weniger streng sind, als "50ft über der Schwelle". Eine Vorschrift für die private Luftfahrt, die strenger ist als für die gewerbliche gibt es nicht. Deswegen gibt es auch die von Dir gesuchte Vorschrift nicht.
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Holger Dell
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 22.04.2003
Beiträge: 159
Ort: Deutschland

BeitragVerfasst am: Mi, 11 Feb 2009, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eine Vorschrift für die private Luftfahrt, die strenger ist als für die gewerbliche gibt es nicht

Doch: Nur ein Beispiel: FAR/JAR 25 Flugzeuge (Verkehrsflugzeuge) sind für Lastvielfache von 2,5 G zugelassen, wogegen für FAR/JAR 23 üblicherweise 3,8 G gelten.
Ergo: Wo stehen die 50ft - oder gibt es die gar nicht?
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Mi, 11 Feb 2009, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Auch JAR-23-Flugzeuge können und werden gewerblich eingesetzt. Abgesehen davon schränkt ein max. Lastvielfaches von 2.5 mögliche Flugmanöver stärker ein, als eines von 3,8, 4,3 oder 6.

Zurück zum Thema: Es gibt keine solche 50ft-Vorschrift.
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