zu eddh.de ... eddh.de
Das eddh.de-Forum
 
 FAQFAQ   SUCHENSUCHEN   MitgliederlisteMitgliederliste   UsergruppenUsergruppen   RegistrierenRegistrieren 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LOGINLOGIN 

Zollflugplatzzwang bei Flügen innerhalb der EG
Gehe zu Seite Zurück  1, 2, 3, 4, 5 ... 9, 10, 11  Weiter
 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    eddh.de Foren-Übersicht -> Air-Laws
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
luftauge
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 29.06.2002
Beiträge: 400
Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Fr, 14 Sep 2007, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

rth schrieb:
Eine Anmerkung zur Behauptung der Anstiftung zu einer Straftat:
...
Nun verlangt aber § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) Vorsatz...


Mein Lieber,

wenn jemand in einem öffentlichem Internetforum schreibt, bzw. die Leser darum bittet, unklar definierte Rechtslagen nach eigener Rechtsauffassung, oder eigener Interpretation auszulegen, und nach Lust und Laune zu verfahren, ist das sehr wohl grenzwertig hinsichtlich Aufforderung/Anstiftung zu Straftatbeständen/Ordnungswidrigkeiten - darum war der Hinweis auch völlig zu Recht angebracht.
Gesetze missachtet man mittels erfüllter Straftatbestände, und Verordnungen mittels erfüllter Ordnungswidrigkeiten, und eine Anstiftung dazu kann einem ganz schnell an die Hacken gehängt werden.

Und genau, wie THBorchert das schrieb, wird es auch gehandhabt:
Nur die zuständige Behörde kann verbindliche Auskunft geben, wie zu verfahren ist - macht jemand etwas auf Anraten von "Meier Deutschlands" Beitrag #12 aus dem XY-Forum, bekommt nicht nur der Forumsbetreiber was an die Ohren, sondern auch der, der es letztlich in der Praxis entsprechend ausgeführt hat, denn:
Unwisenheit schützt vor Strafe nicht, und das steht auch im StGB

Wie Du auch weist, gibt es Spezialgesetze, und wenn man dagegen verstößt, heist es später ggf. §1 ABC-Gesetz i.V.m. §111StGB, das StGB ist nicht ein Gesetz für sich, sondern wird auch mit anderen Gesetzen verbunden.

Danke Thomas für den link.

Gruß Andreas
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Fr, 14 Sep 2007, 16:09    Titel: Einige Infos vom Auswärtigem Amt (Homepage) Antworten mit Zitat

Soochen,

vorab einige Texte des Auswärtigem Amtes (derzeitiger Stand).
Das zählt z.B. zu den von mir erwähnten Infos, die wir vielleicht nicht kennen, die aber offensichtlich maßgeblich zum Gesamtverfahren dazugehören:

Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Schengen.html#t7

@Klaus
Nachfolgender Passus von der Homepage des AA trifft auf Deine "Reiseprobleme" zu:
Beziehungen zum Vereinigten Königreich, Irland und der Schweiz

Das Vereinigte Königreich und Irland wenden nur teilweise das Schengener Abkommen an. Der Ministerrat billigte einen entsprechenden Antrag dieser Staaten zur verstärkten Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in Strafsachen, bei der Drogenbekämpfung und bei dem Schengener Informationssystem (SIS). Allerdings erfolgte kein Wegfall der Grenzkontrollen.

Zitat:
Neue Mitgliedstaaten
Trotz Vollmitgliedschaft zur EU wenden die am 1.5.2004 der Union beigetretenen neuen Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Zypern) den Schengen-Acquis nur teilweise an. Diese Staaten erstellen dementsprechend bislang noch keine einheitlichen Schengen-Visa.
Damit die neuen Mitgliedstaaten den gesamten Schengener Besitzstand anwenden können, sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hierzu zählen die Inbetriebnahme des weiterentwickelten Personen- und Sachfahndungssystem (Schengener Informationssystem der zweiten Generation- SIS II) und der erfolgreiche Abschluss eines Evaluierungsverfahrens, in dem die für die Vollanwendung des Schengen Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden. Derzeit bemühen sich alle Schengen Teilnehmer darum, dass die neuen EU-Mitgliedstaaten das Schengener Abkommen so bald wie möglich vollumfänglich anwenden können. Dann erfolgt auch hier der Wegfall der Grenzkontrollen.


So, und nun kommen wir zum allseits "beliebten Zollflugplatzzwang"
Das genannte Wort ist eigentlich irreführend, weil für den Zoll und für die Grenzpolizei zutreffend.
Nachzulesen in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzbehörden:
"Allgemeines Zollrecht - Fachteil Z 06 13, Zollflugplatzzwang - Besondere Landeplätze"

Richtig muß es heißen, wie im immer noch gültigen NfL I-252/96 nachzulesen ist:
Zitat:
"Abfertigung durch Zoll-, Grenzpolizei- und Gesundheitsbehörden auf Flugplätzen"
Konkret steht dort:
1. Abfertigung durch Zoll- und Grenzpolizeibehörden auf Flugplätzen
1.1 Der Einflug nach oder der Ausflug aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland darf nur nach oder von den Verkehrsflughäfen sowie von den zollamtlich und grenzpolizeilich zugelassenen Landeplätzen erfolgen. Für den zollrechtlichen Bereich gelten die Vorschriften des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBL. I S.2125. (...)

1.2 Die Kontrolle durch Grenzpolizeibehörden für den Einflug nach oder den Ausflug aus dem Gebiet der Schengener Vertragsparteien richtet sich nach den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.2179 vom 23. November 1990). (...) Flüge innerhalb der Schengener Vertragsparteien (Binnenflüge) werden in der Regel nicht kontrolliert. (...)


Damit können wir zusammenfassen:
1. Grenzkontrollen bei den zwar EU- aber NON-Schengen-Ländern sind möglich und erlaubt. Darunter fällt auch Irland und z.B. Tschechien (s.o.).

2. Gemäß Artikel 21 berührt die Abschaffung der Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, (...)

3. Die "Besonderen Landeplätze" legt das BMF fest! Sie werden im Nfl-I veröffentlicht.

4. Irland in Deinem speziellen Fall ist EU aber nicht Schengen > Grenzkontrolle JA > Nur auf "Besonderem Landeplatz"

5. Begründung für Zollflugplatzzwang gemäß NfL:
Der Einflug nach oder der Ausflug aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland darf nur nach oder von den Verkehrsflughäfen sowie von den zollamtlich und grenzpolizeilich zugelassenen Landeplätzen erfolgen
Es geht hier ums Hoheitsgebiet!
Weiterhin entspricht dies Artikel 21 Absatz 1 > Nationales Recht bleibt unberührt!


6. An rth:
Zitat:
Völlig ausgeschlossen ist, dass ein EU-Binnengrenzgänger die Behörden zum Zwecke von irgendwelchen polizeilichen Kontrollen unterstützen muss (wie z.B. das Anfliegen von Zollflugplätzen), da ja Grenzkontrollen als solche untersagt sind

Das ist leider - mit Verlaub - Quatsch!
Es gibt grundsätzlich immer eine gewisse Mitwirkungspflicht:
Auskunft GrePO Bayern:
"Entziehen sich Personen der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an einer Außengrenze ( bzw. NON-Schengen), stellt dies bei deutschen Staatsangehörigen eine Ordnungswidrigkeit gem. §25 Abs. 2 Nr. 2 PassG und bei ausländischen Staatsangehörigen eine OWi gem. §§59 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5000,- € bewährt ist!"

So, ich denke damit ist das alles einigermaßen geklärt!

Kleine Anmerkung am Rande:
Zitat:
Artikel 20
Überschreiten der Binnengrenzen

Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit
der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen
überschritten werden.

Wenn man nun Haarspalterei betreibt (ein Jurist sieht das vermutlich gar nicht so), so wird hier sowieso nur von "Überschreiten" und nicht von "überfliegen" geredet. Kein Wunder, denn Begriffe wie Binnenflug oder seefahrttechnische Begriffe werden explizit in den Begriffsbestimmungen erklärt. Dafür gibts auch separate Artikel... Wink



Grüße,
Thomas
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Fr, 14 Sep 2007, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das ist leider - mit Verlaub - Quatsch!
Es gibt grundsätzlich immer eine gewisse Mitwirkungspflicht:
Auskunft GrePO Bayern...


Bevor man etwas als "Quatsch" bezeichnet, sollte man sich mit den entsprechenden Vorträgen auch ganzheitlich und in der richtigen Vorgehensweise befassen.

1. Falls die EU-Verordnung, um die es hier geht, tatsächlich existiert, ist sie in allen EU-Mitgliedsstaaten geltendes Recht und bricht dabei ggf. anderslautendes und i.d.R. älteres Recht der Mitgliedsstaaten. Es erübrigt sich daher auch, Vereinbarungen und Gesetze aus z.B. 2001 vorzutragen. Das zeigt lediglich, dass man die Wirkung einer EU-Verordnung nicht begriffen hat.

2. Bestimmungen über Grenzkontrollen von Personen sind somit für Binnengrenzen der EU wegen dieser Verordnung rechtswidrig, auch in Deutschland. Gleiches gilt für die Festlegung von bestimmten Grenzübertrittsorten bei Binnengrenzen.

3. Artikel 21 erlaubt polizeiliche Kontrollen, solange sie keine Grenzkontrolle darstellen. Da wir in keinem Polizeistaat leben, muss eine ggf. stattfindende Kontrolle begründet sein um rechtmäßig stattzufinden.

4. Eine Auskunft der GrePO Bayern hat keinen normativen Charakter. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Auskunftgeber der GrePO Bayern diese Verordnung überhaupt kennt. - Falls nein, sollte sich die GrePO Bayern umgehend um Schulung ihrer Mitarbeiter bemühen.

5. Ein nicht Mitwirken ist kein Entziehen. Da man bei internationalen Flügen i.d.R. ohnehin einen Flugplan aufzugeben hat, erfolgt ein Grenzübertritt keinesfalls geheim. Falls die Polizei eine ihr rechtlich zustehende, also begründete, Kontrolle durchführen will, kann sie das gerne tun.

6. Das letzte Wort bei Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten hat ein Richter, nicht die GrePO Bayern.
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Sa, 15 Sep 2007, 0:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo rth,

sehe schon, auch wieder mal jemand, der sich gerne gegen Vater Staat "auflehnt", wenn´s denn irgendwie machbar ist... Wink

Manchmal Frage ich mich, ob Du meine oder auch andere Beiträge nicht nur überfliegst bzw. Dir das passende raussuchst...

Natürlich gibt es die EU-Verordnung, sonst würden wir nicht drüber diskutieren.

Natürlich sind nach wie vor bei Drittländern und NON-Schengen-Ländern Grenzkontrollen zulässig - auch in Deutschland - sonst hätte Klaus kein Problem mit Flügen von und nach Irland.

Natürlich ist Schengen noch aktiv und gültig, sonst würde man nicht mit Tschechien über den Beitritt als Vertragspartner als auch mit den anderen noch nicht Schengen-Ländern verhandeln.

Und alles was nicht Schengen (kann wohl aber EU sein!!! siehe Irland) kann aufgrund nationalen Rechts, das nicht berührt ist, solange es keine Grenzkontrolle ist und die Bedingungen des Artikel 21 erfüllt, kontrolliert werden. PUNKT

Zu Deinen Punkten:
Zu1.
Zitat:
(...)und bricht dabei ggf. anderslautendes und i.d.R. älteres Recht der Mitgliedsstaaten. (...)

Tut es eben nicht!
Wir haben weiter oben gerade in epochaler Länge festgestellt, dass Schengen dem Besitzstandsrecht unterliegt und weitergführt wird.

Zu 2.)
Sagt das der "Jurist" rth? Oder wer?
Was begründet dann die Grenzkontrollen des EU-Mitglieds aber NON-Schengen-Staats Irland, Vereinigtes Königreich???
Übrigens wird auch von diesen Ländern kontrolliert...

Zu 3.)
Richtig, aber die Begründung braucht Dir kein Beamter schriftlich geben solange es z.B. um die Verhinderung von Drogenschmuggel, etc. geht, wie es in Artikel 21 niedergelegt ist.
Ich benötige auch keine gegenüber Dir begründete Rechtfertigung, um eine Stichprobenkontrolle z.B. Deiner PPL-Lizenz oder der Bordpapiere durchzuführen... Es steht schlicht im Gesetz!

Zu 4.)
Der normative Charakter ergibt sich aus der Tatsache, dass es OWi bewährt ist im PassG und AuslG. Die Polizei ist die Exekutive und die hat die Gesetze umzusetzen und nach denen dürfen Sie kontrollieren.

Zu 5.)
Na, also! Die Polizei kann es gerne tun!
Weiter oben sagst Du sie darf es nicht... vermutlich weil Du eine Grenzkontrolle unterstellst, wo gar keine stattfindet?

Zu 6.)
eine Owi geht nicht in jedem Fall vor den Richter. Ist ja gerade der Sinn, dass nicht alles vorm Kadi landet. Straftaten schon.
Oder erhältst Du bei einer Geschwindigkeitsübertretung Dein Verwarnungsgeld (Owi) vom Richter? Wohl eher nicht, erst wenn Du Einspruch einlegst und es vor Gericht geht. Wenn Du die Schulung von Mitarbeitern der Grepo verlangst, so möchte ich das fast schon als überheblich einstufen... es sei denn Du schließt Dich an Wink


IST DAS WIRKLICH so schwer begreifbar...?? Ich dachte ich hätte es einigermaßen plausibel machen können.

Fragst Du das nächste Mal, z. B. bei der Fahrt nach Tschechien, auch den Beamten, ob er das überhaupt darf? Ich garantiere Dir, Dein Aufenthalt am Grenzhäuschen wird sich in die Länge ziehen...

Ich bin´s langsam leid, wer nicht will, der hat schon...


In diesem Sinne..
Grüße
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
luftauge
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 29.06.2002
Beiträge: 400
Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Sa, 15 Sep 2007, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin jetzt auch mal aktiv geworden, und im "Gesetze.xxl.de" fündig geworden, nachfolgend der §61 BGSG - das heist offenbar immer noch so, trotz der Umbenennung des BGS in Bundespolizei Rolling Eyes
...damit Thomas das nicht ganz allein aufklären muss Wink

Zitat:

§ 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
(1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die Grenzschutzämter setzen im Benehmen mit der Oberfinanzdirektion die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.

(3) Die Grenzschutzämter können Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 bestimmt werden, dass Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der Grenzschutzämter nach Absatz 2 und 3 tätig werden.

(5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 zur Ausübung übertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Behörden der Zollverwaltung anstelle der Grenzschutzämter nach Absatz 3 tätig werden.


Der Absatz 2 ist der für uns entscheidende Absatz, bei meinem Kollegen in der Flugleitung hängt die offizielle Festlegung als Dokument aufgehängt. Hier taucht auch der entscheidende Begriff auf: nicht Zollflugplatz, sondern Grenzübergangsstelle ist der richtige Begriff.
Welches BuPol-Amt wo zuständig ist, kann man auf der HP der Bundespolizei nachsehen.

Auch hierzu nochmal der Hinweis:
Nicht alle nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten werden durch Inkrafttreten einer EU-VO automatisch oder pro forma ungültig, bzw. aufgehoben - und ganz besonders nicht die Gesetze, die irgendwie mit Innerer Sicherheit zu tun haben.

Gruß Andreas
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Sa, 15 Sep 2007, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andreas,

danke für die Unterstützung! So und nicht anders siehts aus!
Und ergänzend zu "Deinen" Grenzübergangsstellen, heißen diese beim Zoll und BuPol bezogen auf Flugplätze "Besondere Landeplätze" gem. NfL.
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Sa, 15 Sep 2007, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hier ein paar wichtige Hintergründe:

1. Der sog. "Schengen-Besitzstand" ist die Abschaffung von Personenkontrollen bei Grenzübertritten. Das Beibehalten von solchen Personenkontrollen gehört nicht zum Besitzstand.

2. Das Vereinigte Königreich sowie Irland nehmen an diesem Schengen-Besitzstand teilweise nicht teil, so dass weiterhin Personenkontrollen stattfinden.

3. Die Verordnung Nr. 562/2006 gilt wegen des Vertrags über die Europäísche Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für Dänemark, sowie wegen der Ratsbeschlüsse 2000/365/EG und 2002/192/EG nicht für das Vereinigte Königreich und Irland. Dänemark will noch entscheiden, ob sie die Verordnung in nationales Recht umsetzen wird.
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Sa, 15 Sep 2007, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1.)
Es geht nicht um die (sofortige Abschaffung) sondern um den "geregelten Rückzug", sonst könnte man sogleich auf "Schengen" verzichten.
Schengen dient dem schrittweisen und kontrolliertem Abbau von Grenzkontrollen (s. Tschechien... 7 Jahre und nächstes Jahr wirds voraussichtlich soweit sein).

Zu 2.)
Es finden keine Personen- sondern Grenzkontrollen statt!
Stammt nicht von mit, sondern vom Auswärtigem Amt (s. oben)!

Grüße,
Thomas
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: So, 16 Sep 2007, 1:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zu 2.)
Es finden keine Personen- sondern Grenzkontrollen statt!
Stammt nicht von mit, sondern vom Auswärtigem Amt (s. oben)!


Wegen der unsinningen und vorallem auch falschen Wortklauberei, darf ich nochmal die Verordnung zitieren (ob sich hier jemand zu sehr in etwas verbohrt hat?):

Zitat:
Artikel 20
Überschreiten der Binnengrenzen
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit
der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen
überschritten werden.


Übrigens bin ich bei allen Reisen als Pilot von und nach UK und Irland (und davon gibt es etliche) allenfalls in Deutschland kontrolliert worden. Auch Polen, Tschechien usw. kontrollieren i.d.R. schon länger nicht mehr.

Ich wünsche allen Kontrolettis und anderen Feinden der Freizügigkeit viel Vergnügen beim kontrolliert werden...
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: So, 16 Sep 2007, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Deinen Sarkasmus kannst Du Dir sparen...
Fahr mal ohne Personalausweis nach Tschechien, dann wirst mal sehen, wie schnell Du wieder auf bundesdeutscher Seite bist...

Wir hatten erst letztes JAhr einen Flug von Hof nach Karlsbad, den man mangels Ausweis postwendend wieder rübergeschickt hat. Noch Fragen?
Nach oben
User-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    eddh.de Foren-Übersicht -> Air-Laws Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehe zu Seite Zurück  1, 2, 3, 4, 5 ... 9, 10, 11  Weiter
Seite 4 von 11

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB 2 © 2001, 2002 phpBB Group
Deutsche Übersetzung von phpBB.de