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Luftsportgeräte gewerblich nutzen als PPL-A
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Ziegenpeterle



Hier seit: 15.05.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Di, 15 Mai 2012, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm, was ich dennoch nicht verstehe, dass der SPL scheinbar dieses erlaubt aber mit einem luftsportgerät es nicht möglich ist. Das ist ein Widerspruch in sich, oder nicht? Ein luftsportgerät ist doch nur mit einem SPL fliegbar?!?!
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Di, 15 Mai 2012, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wo steht denn bitte, dass man als Luftsportgeräteführer gewerblich oder beruflich tätig werden darf? - Es gibt keine solche Regelung. Die Ausübung der Rechte als Luftsportgeräteführer ist lediglich nicht ausdrücklich auf den privaten Einsatz eingeschränkt. Das ist aber auch gar nicht notwendig, weil es eben kein Luftsportgerät für den gewerblichen Transport oder für Luftarbeit gibt. Das ergibt sich übrigens auch schon aus der Bezeichnung "Luftsportgerät".

Schließlich ist es auch immer noch ein Unterschied, ob etwas ausdrücklich erlaubt ist, oder ob keine ausdrückliche Einschränkung existiert. Letzteres ist hier der Fall, wobei allerdings eine implizite Einschränkung besteht (siehe oben). Das ist auch der Grund, warum § 20 Abs. 1 LuftVG für Luftsportgeräte nicht angewendet wird. Diese Regelung bedeutet nämlich keine Erlaubnis für Luftsportgeräte, sondern verhindert letztlich, dass eine Genehmigung erteilt werden darf. Das wäre sonst ein Verwaltungsakt ohne Rechtsgrundlage.
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thborchert
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 14.05.2003
Beiträge: 447
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mi, 16 Mai 2012, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Das neue fliegermagazin ist am Dienstag am Kiosk. Es beschäftigt sich mit dem Thema und kann sicher Erhellendes beitragen.
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KlausPW
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 04.08.2007
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: Do, 17 Mai 2012, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

rth schrieb:
Wo Kläger, da kein Richter. - Aber wehe es passiert was, die Versicherungen werden sich freuen...


Mir drängt sich hier die Frage auf, wie es sich mit den UL und/oder Gleitschirm Schulen verhält.
Das sind kommerzielle Unternehmungen mit eindeutiger Gewinnerzielungsabsicht. Wenn ULs (Luftsportgeräte) per se nicht kommerziell eingesetzt werden dürfen, arbeiten die Schulen dann alle illegal?

Grüße
Klaus
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Jodel420
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 26.08.2006
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: Fr, 18 Mai 2012, 6:58    Titel: Antworten mit Zitat

rth schrieb:
Wo Kläger, da kein Richter. - Aber wehe es passiert was, die Versicherungen werden sich freuen...


Soll das nicht eher heißen "Wo keine Ahnung, da viel Märchen?"

"§ 20

Änderungen / Synopse | 11 Gesetze verweisen aus 23 Artikeln auf § 20

(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für

1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,

2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen

einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte. "

http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html

§20 LuftVG

Alles tatsächlich schon tausend mal durchgekaut und von wenigstens 2000 Forenjuristen zerfleischt, aber immernoch gibt es den §20 LuftVG ... was solls.

Jodel420
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Sa, 19 Mai 2012, 1:11    Titel: Antworten mit Zitat

... trotz unsachlicher Anfeidungen gibt es immer noch den § 23 LuftBO nebst u.U. teurer Ordungswidrigkeit! - Bezeichnender Weise schweigt sich der "Ahnunghaber" hierüber aus. Wer lesen kann weiß, dass der vom "Ahnunghaber" immer wieder zitierte § 20 LuftVG nur wenige Beiträge vorher entsprechend berücksichtigt wurde.

Man präsentiere mir ein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Luftsportgerätes, dass den gewerblichen Einsatz zum Transport oder Luftarbeit ermöglicht.

Übrigens ist gewerlbiche Ausbildung kein gewerblicher Transport oder Luftarbeit. Ein Flugschüler ist auch kein Passagier, der insbesondere im gewerbliche Luftverkehr besonderen Schutz beanspruchen kann.

Es ist wohl an der Zeit, dass hier Nägel mit Köpfen gemacht werden, um das unsägliche und rechtswidrige gewerbliche UL-Herumgefliege zu beenden. - Wer gewerblich fliegen will braucht nur die entsprechende Lizenz für das geeignete Gerät zu erwerben.
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: So, 20 Mai 2012, 8:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielleicht dient auch die folgende Ausführung zur Klärung der grundsätzlichen Auffassungen:

Zitat:
Abgrenzung von gewerblichem Passagiertransport und Arbeitsflügen

Häufig gibt es Auseinandersetzungen mit den Luftfahrtbehörden darüber, ob ein Arbeitsflug oder ein gewerblicher Passagiertransport vorliegt. Die Frage ist deshalb entscheidend, weil ein Passagiertransport eine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG der Genehmigung bedarf. Das Luftfahrtunternehmen hat dann die Betriebsvorschriften der JAR-OPS einzuhalten. Für Arbeitsflüge sind die Anforderungen wesentlich geringer, es genügt eine Betriebsgenehmigung.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist lange Zeit der Auffassung gewesen, dass beispielsweise auch Foto- oder Filmflüge gewerblicher Passagiertransport sind, weil der Fotograf transportiert wird. Auch einige Landesluftfahrtbehörden gingen hiervon aus. Das Luftrecht hat hier keine klare Legaldefinition.

In einem Verwaltungsverfahren ist jetzt klargestellt worden, dass dann Arbeitsflüge vorliegen, wenn in den Betriebshandbüchern Verfahrensanweisungen festgelegt werden, wie Flüge durchgeführt werden und der Fotograf und alle Mitfliegenden in den Verfahrensanweisungen als Besatzungsmitglieder eingewiesen und geschult worden sind.

Wenn beispielsweise der Fotograf und sein Assistent eingewiesen werden, während des Fluges die Türen zu öffnen, um dann filmen zu können bzw. geschult werden, wie die Türen wieder zu verschließen sind, wie die Insassen anzugurten sind, etc., pp., und wenn sie Regelungen unterworfen werden, den Anweisungen der Piloten Folge zu leisten, dann sind sie als Besatzungsmitglieder an Bord und nicht als Passagiere, so dass ein Arbeitsflug vorliegt.

Quelle: rechtsurteile.com:
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners,
Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg


Anmerkung zum 1. Absatz des Zitates:
Die Betriebsgenehmigung betrifft hier (auch wenn nicht explizit genannt) die Erlaubnis für das Unternehmen an sich (Gewerbeaufsicht) und durch die zust. Luftfahrtbehörde.


Zuletzt bearbeitet von ATCler am So, 20 Mai 2012, 9:34, insgesamt einmal bearbeitet
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: So, 20 Mai 2012, 9:31    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag:

Auf der Seite zu "LUftfahrtunternehmen" des LBA habe ich folgende interessante Aufzählung gefunden:

Zitat:
"Für Betriebsgenehmigungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (z.B. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschieden Punkten verbunden ist, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen, die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt) wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Landesluftfahrtbehörde.

Keine Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes ist erforderlich für:
- Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern
- mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind
- gewerbliche Flüge mit Luftsportgeräten Shocked
"
Nach all den gemachten Ausführungen der Mitdiskutanten und vor allem rth stellt sich die Frage:
Was soll dieser letzte (rot) Aufzählungssatz, wenn dies per se durch die Eigenschaft als Sportgerät gar nicht geht?
Weiß das LBA etwas, was wir nicht wissen?
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Jodel420
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 26.08.2006
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: So, 20 Mai 2012, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

** Gähn **
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Jodel420
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 26.08.2006
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: So, 20 Mai 2012, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Auf jedem GA Forum wird irgendwann und dann stets mal wieder die Legalität der UL-Gewerblichkeit diskutiert. Dabei kommen stets die gleichen Argumente und am Ende stets die gleiche Ratlosigkeit bzw. angebliche Rechtssicherheit. Bei den vielen Blockwarten in unserem Land müßte doch praktisch jeden Monat mindestens einer vom Himmel denunziert werden.

Und genau das passiert nicht. Forenjuristerei und Realität sind offenbar immernoch zwei verschiedene Dinge.

Diese Diskussion werden immer wieder von vermeintlichen ATPL/CPLern geführt, die sich um die Sicherheit der Paxe/Aufträge sorgen, die ihnen offenbar entgehen.

Jodel
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