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NEU! Mitführen der Versicherungsnachweise bei DE-Lfz

 
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 17 Feb 2005, 16:48    Titel: NEU! Mitführen der Versicherungsnachweise bei DE-Lfz Antworten mit Zitat

Hallo,

für alle, die ggf. zukünftig einmal in eine Stichprobenkontrolle auf einem Flugplatz geraden, hat sich folgendes geändert:

LUFTVZO, nämlich in §106 Abs. 2 und 3 Satz 1 steht, dass auch deutsch registrierte LFZ die Versicherungsunterlagen mitzuführen haben. (Owi möglich)! Exclamation

Bisher galt die Pflicht zum Mitführen der Originalunterlagen gemäß §99 Abs. 1 Satz 2 LuftZO nur für ausländische Lfz.

Also im eigenen Interesse und im Rahmen der Flugvorbereitung gemäß §3a LuftVO alles aktuelle dabeihaben. Ein Blick ins Bordbuch genügt! Wink

Wer es ganz genau wissen will, hier steht´s:
Zitat:
106 Versicherungsbestätigung (LuftVZO / NEU):

(1)Der Versicherer ist verpflichtet, dem Luftfahrzeughalter und dem Luftffrachtführer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung nach §102 oder §103 bestätigt. die Bestätigung muß Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt eine Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit der Ermächtigung der Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.

(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrtzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.

(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt die Luftbeförderung durch einen ausführenden Luftfrachtführer, ist nur die Bestätigung über die Versicherung seiner Haftung mitzuführen.

(4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführenden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung des letzten Betrages verlangen.


Und noch eine etwas:
Auch die Passagier-Haftpflichtversicherung ist nach dem Gesetz über Harmonisierung im Luftverkehr vom 28.06.04 nun eine Pflichtversicherung!
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