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LuftBO Gültigkeit und Fragen
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cirrus123
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: So, 18 Jun 2006, 10:50    Titel: LuftBO Gültigkeit und Fragen Antworten mit Zitat

Wer weiß etwas oder kann sagen, wo man etwas gültiges dazu lesen kann?
1.) Welche Ausgabe der LuftBO ist eigentlich gültig? Die Siebente vom 29.Okt. 2001?

2.) Unter § 53 steht:"...einmotorige Luftfahrzeuge dürfen nur bei Tage, unter Sichtflugbedingungen ...... eingesetzt werden.." Gibt es kein VFR-Night und kein einmotoriges IFR mehr?

3.) Dort steht auch: "Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige Luftfahrzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine ausreichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen...."
Was ist ausreichend? Eine Schwimmweste pro Person? Oder muss es ein Schlauchboot sein? Wenn Boot, dann ein auch wie immer "zugelassenes"?

4.) Weiter im selben Absatz: "Für Flüge über Wasser...dürfen einmotorige..nur eingesetzte werden, wenn...eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung von weniger als 10 km von der Küste möglich ist."
Sind dann einmotorige Flüge auf diverse Inseln im Mittelmeer oder nach Afrika faktisch nicht möglich, weil die Freigaben für die Flughöhen, die einen ausreichenden Gleitweg ermöglichen, nicht immer erteilt werden?
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: So, 18 Jun 2006, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Die §§ 36 - 53 LuftBO gelten für den Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen, also nur für den gewerblichen Einsatz (siehe Überschrift des Abschnitts vor § 36).
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cirrus123
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: So, 18 Jun 2006, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Danke rth für die schnelle Antwort.

Damit ist meine Fehlinterpretation bezgl. VFR-Night und Einmot-IFR geklärt.

Gibt es den irgendwo Regelungen für den Betrieb von Luftfahrtzeugen außerhalb von Luftfahrtunternehmen, was die Fliegerei über Wasser angeht?
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: So, 18 Jun 2006, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Neben der LuftBO gelten für den Betrieb von Luftfahrtgerät außerhalb von Luftfahrtunternehmen die Regeln der 3. DVO LuftBO.

Die Ausrüstung für Flüge über Wasser ist allgemein (d.h. unabhängig von der Betriebsart) in § 20 Abs. 1 LuftBO gereglt. Die Forumlierung "entsprechend den zu erwartenden Verhältnissen mit den erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln ausgerüstet" lässt entsprechend viel Spielraum, was im schlechtesten Fall ein Richter für erforderlich hält. Hat man entsprechned § 12 Abs. 1 1. DVO LuftBO (gültig für Luftfahrtunternehmen) Schwimmwesten für alle Personen an Bord, dürfte man auch beim nicht gewerblichen Betrieb auf der sicheren Seite sein.
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cirrus123
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: Mo, 19 Jun 2006, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

die AOPA war dann auch fündig was "Nicht-Verkehrsflugzeuge" angeht.
Danach dürfte man nach meiner Einschätzung z.B. auf allen ostfrisischen Inseln und vielen anderen Plätzen nur noch mit Schwimmwesten landen und starten, weil die Gefahr des Niedergehens im Wasser besteht!?
Und nach Heloland muß ich mit Rettungsfloß und zwei Rettungsfunkgeräten fliegen, weil ich nicht von jeder Stelle im Gleitflug ein geeignetes Notlandefeld an Land erreichen kann!?

Z.Zt. versuche ich herauszufinden, wer denn wo die unten beschriebenen - Rettungsfunkgeräte überhaupt verkauft!?

1. DV LuftBO § 12 Ausrüstung der Landflugzeuge für Flüge über Wasser
(zu § 21 Abs. 1 LuftBO) sagt folgendes:

Landflugzeuge müssen mit einer Schwimmweste oder einer entsprechenden Schwimmhilfe für jeden Insassen ausgerüstet sein, die in Sitznähe leicht zugänglich untergebracht sein muß, und zwar.......
- bei Flügen über Wasser, wenn die Küste nicht mehr im Gleitflug erreicht werden kann....
- bei Start und Landung auf einem Flugplatz, dessen Start- oder Landebahn so zum Wasser gelegen ist, daß im Falle einer Störung das Flugzeug möglicherweise gezwungen sein wird, auf dem Wasser niederzugehen.

.....zusätzlich, wenn die Entfernung von zur Notlandung geeigneten Flächen an Land größer (ist) als die Flugstreckein 30 Minuten Reiseflug oder größer als 180 km, und zwar....
- mit Rettungsflößen, geeignet untergebracht für den sofortigen Gebrauch in Notfällen, in einer Anzahl, die für alle Insassen des Flugzeuges ausreicht,
- mit Hilfsmitteln und Notvorräten, um die Insassen unter den zu erwartenden Verhältnissen am Leben zu erhalten,
- sowie mit pyrotechnischen Signalmitteln,
- mit mindestens 2 Rettungsfunkgeräten für den Betrieb im VHF-Bereich in Übereinstimmung mit den Forderungen des Anhangs 10 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen).
Die Geräte müssen für den sofortigen Gebrauch in Notfällen geeignet untergebracht, tragbar, wasserdicht, schwimmfähig, von der Stromversorgung des Flugzeuges unabhängig und für
die Inbetriebnahme durch ungeschulte Personen, unabhängig vom Flugzeug geeignet sein.

Ob das alle Juist-, Noderney-, Helgoland und sonstigen Wasserhüpfer unter dem Sitz haben?
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Robin
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Hier seit: 17.11.2002
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: Di, 20 Jun 2006, 2:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hi cirrus123,

Zitat:
Ob das alle Juist-, Noderney-, Helgoland und sonstigen Wasserhüpfer unter dem Sitz haben?


Du triffst den Nagel auf den Kopf. Das ist auch das Problem. Wir hatten schon einige Vereinsausflüge über Wasser... aber mehr als die "Badehose" kann man dann kaum noch in den Flieger packen ("weight & balance / Platzbedarf").

Für einen "Lust - Tagesrundflug" sicher kein Problem. Aber bei Flügen mit dem Ziel sich am Zielort mehrere Tage aufzuhalten , wirklich problematisch.

Meiner Ansicht nach machen Flüge über einen längeren Zeitraum zum Zielort erst ab "2 Mots" Sinn, um das notwendige Gepäck auch ordentlich mitführen zu können. Ebenso kommt dies zusätzlich der Flugsicherheit entgegen und man wird auch nicht fluglinienmäßig an die Küste gebunden.

P.S: Fällt mir gerade noch ein, erinnere mich noch an eine Frage in der Flugausbildung bezüglich "Küstenbindung". Im Grunde kannst Du versuchen mit Deiner Einmot im "NICHT GEWERBLICHEN" Bereich in die USA zu fliegen. Es interessiert sich also niemand dafür ob Du privat Deinen Flieger in das Wasser wirfst. (Manche Besitzer von Flugzeugen sollen ja angeblich auch so ihr Flugzeug aus der USA nach Deutschland überführt haben). Trotzdem werden bei solch einer Aktion und einem Flugzwischenfall die eine Wasserlandung erzwingt, die daraus entstehenden Folgen durch die BFU entsprechend untersucht und gewürdigt werden Wink

Lieben Gruß
Robin
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luftauge
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Beiträge: 400
Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Di, 20 Jun 2006, 8:19    Titel: Antworten mit Zitat

Das mit den ostfries. Inseln hat einen anderen Hintergrund:
1. Die Inseln (bis auf Borkum) sind alle in Sicht- und vor Allem Reichweite der Küste
2. Es ist nur alle paar Stunden Wasser dort Very Happy

Nee, im Ernst:
Es soll vor zig Jahren einen Gewschäftsführer der OLT gegeben haben, der angeblich sehr gut argumentieren konnte, und damit verhindert haben soll, dass für Flüge zu den Inseln komplettes Rettungsgerät an Bord sein soll - ich werde das "recherchieren" sitze ja im selben Gebäude neben der OLT.

Das steht im Konjunktiv, weil das mit diesem Geschäftsführer auch eine Anekdote sein kann. Aber das mit den Gezeiten und dem zeit- und teilweisen Land "unter sich" ist schon ein Argument.

Ich werde nachfragen, irgendwo muss dazu etwas geschrieben sein. Kann gut sein, dass sogar in einem NfL etwas wegen der ostfr. Inseln geschrieben steht, weil sie eben sehr dicht an der Küste liegen, und deshalb keine Rettungswesten vorgeschrieben sind.

edit:
da fällt mir ein, dass für Flüge von/nach Helgoland seit einigen Jahren keine Flugpläne mehr vorgeschrieben sind, da müsste ich jetzt allerdings nachsehen, ob nur gewerbliche Flüge davon ausgenommen sind - Pläne sind beispielsweise für die OLT seit dem nach eigenem Ermessen, bzw. freiwillig.

Gruß Andreas


Zuletzt bearbeitet von luftauge am Di, 20 Jun 2006, 9:48, insgesamt einmal bearbeitet
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Max
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Hier seit: 09.05.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: Di, 20 Jun 2006, 8:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hi cirrus123,

die 1.DV LuftBO gilt nur für gewerbsmäßige Beförderung. Originaltext §1:

Diese Verordnung gilt für den Betrieb der nach Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Flugzeuge bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen in Luftfahrtunternehmen.

Soweit ich weiß, gibt es eine vergleichbare Vorschrift für rein private Flüge nicht. Zumindest findet sich in der 3.DV kein ähnlicher Paragraph.

Max
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OLLIgator
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Hier seit: 18.06.2004
Beiträge: 126
Ort: EDFE/EDFV

BeitragVerfasst am: Do, 22 Jun 2006, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

luftauge schrieb:

edit:
da fällt mir ein, dass für Flüge von/nach Helgoland seit einigen Jahren keine Flugpläne mehr vorgeschrieben sind, da müsste ich jetzt allerdings nachsehen, ob nur gewerbliche Flüge davon ausgenommen sind - Pläne sind beispielsweise für die OLT seit dem nach eigenem Ermessen, bzw. freiwillig.


Laut AIP/Bottlang ist ein Flugplan für VFR-Flüge nach Helgoland verbindlich.

Ich war gerade am Wochenende da. Mit angelegter Schwimmweste ...

Viele Grüße

Oliver
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Markus
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Hier seit: 30.03.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: Do, 22 Jun 2006, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich war der Meinung das früher auch in der AIP gelesen zu haben. Jetzt kann ich es aber in der Rubrik "Flugpläne" nicht mehr finden. Kann mir da jemand weiterhelfen, wo es in der AIP stehen soll?

Liebe Grüße,

Markus
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