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HCL eddh.de User
Hier seit: 01.04.2003 Beiträge: 39 Ort: Laatzen
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Verfasst am: Di, 01 Apr 2003, 15:17 Titel: PPL-E Selbstkostenflüge |
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Hallo zusammen!
Ich hoffe, hier kann mir jemand helfen, etwas klarer zu sehen.
Also, ich bin PPL-E-Flieger. Leider ist die Hubschrauberfliegerei - besonders für einen "Normalsterblichen" - ausgesprochen kostenintensiv. Deswegen würde ich gerne Passagiere auf Selbstkostenbasis mitnehmen.
Allerdings scheint es offensichtlich keine eindeutigen Aussagen zu geben, in welchem Rahmen solche Selbstkostenflüge erlaubt sind und wo es anfängt, gewerblich zu werden.
Kann mir dazu jemand etwas genaueres sagen? Würde mich sehr freuen...
Bis dann
Euer HCL |
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Pohleair Family-Member
Hier seit: 02.06.2002 Beiträge: 179 Ort: Dorfen i. Obb., N 48 16 3 E 12 09 7
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Verfasst am: Mi, 02 Apr 2003, 9:31 Titel: §20 |
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Hallo,
den §20 LuftVG haben wir auch hier im Forum schon öfters durchgekaut, daher hier nur in Kürze:
a) Vergiß den Begriff "Selbstkosten", den gibt es nicht. Du kannst von Deinem Passagier soviel oder sowenig verlangen, wie Du denkst und der Pax zahlt.
b) Eine gewerbliche Tätigkeit wird bei erkennbarer Wiederholungsabsicht und Dauerhaftigkeit angenommen. Wenn Du im Jahr zwischen 20 und 30 Passagierflüge durchführst, wird das von den Luftämtern im allgemeinen nicht als Dauerhaftigkeit gesehen.
c) Du darfst keine Werbung machen, denn Werbung=Gewerblichkeit. Dazu gibt es einige Gerichtsverfahren, schwebende und abgeschlossene. Mach also besser keine Werbung in Form einer Internetseite, Anzeigen oder Aufklebern auf dem Auto.
d) Auf eine Preisliste, Visitenkarte etc. schreibst Du auffällig drauf, daß es sich um Mitnahme-Flüge eines Privatpiloten handelt.
e) Du darfst natürlich kein Gewerbe anmelden, um z.B. die Sachen von der Steuer abzusetzen.
Alles klar? |
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.chs eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 17.02.2003 Beiträge: 76 Ort: EDSH
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Verfasst am: Mi, 02 Apr 2003, 12:05 Titel: |
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... das erste und m.E. wichtigste (luftrechtliche) Kriterium aus dem §20 LuftVG wurde noch nicht genannt: Das verwendete Lfz. darf nur für maximal 4 Personen zugelassen sein!
Alle anderen Kriterien (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Werbung etc.) sind eher dem UWG ('Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zuzuordnen. Die RP's, Luftämter usw. betrachten nur den §20 LuftVG, im UWG 'haben sie keine Aktien'. Hier holen Dich die Wettbewerber (=gewerbliche Luftfahrtunternehmen mit Zulassung) ein. Der Streitwert wird an der Stelle auch nicht unerheblich werden, es waren schon mehrere 100.000 EUR!
Ergebnis: Sofern
A) Dein Heli für nicht mehr als 4 Personen (inkl. Pilot/en) zugelassen ist,
B) Du keine Werbung machst (Mund-zu-Mund-Propaganda à la 'wenn Du willst, kannst Du mit mir fliegen' ist keine Werbung),
C) Deine Lizenz Dich berechtigt, Passagiere mitzunehmen (Ich weiss im Moment nicht, wie das beim PHPL aussieht, das muss ich erst mal nachlesen) kannst Du gegen Geld oder sonstige Leistung ohne Angst vor RP's etc. Gäste mitnehmen.
Das Thema war / ist (leider) ein Dauerbrenner bei uns Ballonfahrern.
Wenn Du mehr wissen willst: sehe mal auf der AOPA-HP unter http://www.aopa.de/NEWS/Unzulaessigkeit.html nach oder schick mir ein Mail: hot-air@web.de.
Viel Spass mit Deinen Gästen!
Christian |
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Pohleair Family-Member
Hier seit: 02.06.2002 Beiträge: 179 Ort: Dorfen i. Obb., N 48 16 3 E 12 09 7
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Verfasst am: Mi, 02 Apr 2003, 13:48 Titel: 4-sitzer |
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Sorry, an die 4-sitzigkeit hab' ich nicht gedacht, weil nicht so furchtbar viele Privatpiloten, die an Selbstkostenflüge denken mit einem 6-sitzer rumgondeln.
Ich muß Dir aber widersprechen: Die Luftämter beschäftigen sich sehr wohl mit der Frage der Gewerblichkeit, wir hatten direkt mit dem Luftamt Ärger und nicht mit sog. Konkurrenten. Allerdings konnten wir diesen Ärger im Dialog dann ausräumen und haben jetzt sozusagen eine gewisse "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vom Luftamt.
Zusatzfrage: Gibt's 4-sitzige Ballons oder gilt der §20 LuftVG in dieser form nicht für Ballons? |
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.chs eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 17.02.2003 Beiträge: 76 Ort: EDSH
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Verfasst am: Do, 03 Apr 2003, 11:59 Titel: |
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Christian für Christian ;-):
zu den Wettbewerbern habe ich mich evtl. etwas undeutlich ausgedrückt. Ich meinte, dass das Luftamt / RP etc. seine Beanstandungen in erster Linie mit dem §20 LuftVG begründen und sich aus dem Wettbewerbsrecht heraushalten wird.
(Pers. Anmerkung: Nämlich immer dann, wenn im Einflussbereich eines RP's usw. 'gewerbliche' Luftfahrer gibt, müssen die ja auch 'überwacht' werden, und das gibt / hält natürlich Dienstposten! Im Zeichen knapper Kassen und Stellenabbau im öffentlichen Dienst wird jeder Strohhalm in Anspruch genommen, um seinen Stuhl zu retten.) Und alle die Kollegen, die Lfz mit mehr als 4 Plätzen bewegen und von ihren Gästen eine Gegenleistung erhalten, ohne eine entsprechende Genehmigung zu haben (CPL bzw. bei Ballonen Überprüfungsfahrt und anschliessende Genehmigung vom RP, als Pilot in Luftfahrtunternehmen tätig zu werden) sind erstens illegal unterwegs, -was im Schadensfall die Versicherung freuen wird, weil sie dann nicht leisten muss-, und laufen zweitens Gefahr, mit einer Strafe vom RP belegt zu werden.
Was Deine Zusatzfrage betrifft: der §20 LuftVG gilt natürlich auch für Ballone, denn dort ist die Rede von 'Luftfahrzeugen', und das ist alles, ausser Luftsportgeräten.
Die Grösse der Ballone geht von 1-sitzigen (sog. Hoppern) bis zu 19-sitzigen (Maximalgrösse in Deutschland, im Ausland [z.B. Australien] fahren noch grössere 'Omnibusse'). Bei Ballonen wird immer von Plätzen gesprochen, da es ja keine Sitze im Korb gibt. Der Effekt ist aber der selbe.
Hoffe für mehr Klarheit gesorgt zu haben,
Christian |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Fr, 04 Apr 2003, 1:46 Titel: Info zum Thema auf eddh.de |
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Hallo,
wie Christian bereits gesagt hat, haben wir hier bei eddh.de dieses Thema auch schon durchleuchtet. In diesem Zusammenhang hat "unsere" Birgit eine Übersicht erstellt, die Du hier findest:
http://www.eddh.de/x-files/dl_files/pplaflue.pdf
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