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Pohleair Family-Member
Hier seit: 02.06.2002 Beiträge: 179 Ort: Dorfen i. Obb., N 48 16 3 E 12 09 7
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Verfasst am: Mo, 23 Feb 2004, 16:14 Titel: |
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Hi Rick,
sorry, wenn das nicht gut rüber- sondern eher hochkam mit dem AIRBUS. Um ein paar Ecken rum arbeite ich auch gelegentlich für die Nr. 1 und würde natürlich nie in die Hand beißen, die....
Alle modernen Passagierflugzeuge scheinen Handies auszuhalten, denn regelmäßig quietschen die ersten SMS in der Nähe des Outer Marker rein in die 3 bis 10 eingeschalteten Handies rein und die Flieger fallen doch nicht runter sondern landen prima - selbst im AutoLand-Modus und der ist doch recht elektronisch.
Wie ich schon mal sagte, halte ich ein Handy an Bord eines GA Fliegers nur als Backup für das Backup-Icom für Sinnvoll und am besten in der Hand des Copiloten oder eines Passagiers. |
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teletubi eddh.de User
Hier seit: 19.02.2004 Beiträge: 8
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Verfasst am: Mo, 23 Feb 2004, 22:33 Titel: |
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Ich verstehe die ganze Diskussion nicht.
In Deutschland regelt der § 27 LuftVG das Handys nicht an Bord von Luftfahrzeugen betrieben werden dürfen.
Der § 60 Abs. 1 Satz 7 legt fest, das Zuwiderhandlungen einen Straftatbestand erfüllen, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Also noch einmal zum Mitschreiben:
Leute Ihr seit Vorbestraft wenn euch jemand dabei erwischt.
Wenn dann hier noch ein Beauftragter für Luftaufsicht darüber berichtet wie oft so etwas vorkommt und wozu man das Handy im Flugzeug benutzen kann, dann muß er sich die Frage gefallen lassen ob er in dem Job richtig ist, bzw. ob er sich nicht der Rechtsbeugung oder der Strafvereitlung im Amt schuldig gemacht hat.
mfg
Teletubi |
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thborchert eddh.de-Premium-User
Hier seit: 14.05.2003 Beiträge: 447 Ort: Hamburg
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Verfasst am: Di, 24 Feb 2004, 8:52 Titel: |
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Da ist dann auch ein Handy-Adapter fürs Headset sehr praktisch, wie ihn ein paar Headset-Hersteller serienmäßig einbauen. |
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RWY210 eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 15.02.2003 Beiträge: 58 Ort: EDCM
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Verfasst am: Di, 24 Feb 2004, 10:23 Titel: |
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@ teletubi
Mußt den §27 aber auch zu Ende lesen. Da steht, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder -halter allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.
Da dort aber pauschal nur von elektronischen Geräten die Rede ist, fällt auch jede Digitalkamerea oder ein MP3 Player darunter. Nach deiner Ansicht würde also auch das Filmen oder Fotografieren eine Vorstrafe provozieren!
Grüße
Steffen |
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teletubi eddh.de User
Hier seit: 19.02.2004 Beiträge: 8
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Verfasst am: Di, 02 März 2004, 16:34 Titel: |
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Genau das, und nicht nur meiner Meinung nach, sondern auch das LBA ist meiner Meinung:
Quelle, http://www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/handys.htm:
"Nutzung von Handys und anderen elektronischen Geräten im Flugzeug
Der Betrieb und die Benutzung von Mobiltelefonen (Handys) ist an Bord deutscher Luftfahrzeuge verboten. Dies ist entsprechend in § 27 (3) und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV) geregelt.
Im Sinne der LuftEBV (§ 1 Abs.1) bedeutet "Betrieb" die Verbindung oder der Kontakt der elektronischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts mit einer Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten der Geräte zulassen - wie Stummschaltungen oder Bereitschaftsschaltungen.
Grund für das strikte Verbot der Handy-Nutzung in Flugzeugen: Es ist die Funktion des Handys, zu senden und damit elektromagnetische Energie abzustrahlen. Diese kann sich in die Flugzeugelektronik einkoppeln und Störungen verursachen, die eine Situation entstehen lassen, die Leib und Leben bedrohen.
Ausgenommen von dem Verbot des Betriebes elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen sind laut LuftEBV unter anderem
-elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind,
- elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden
oder
- tragbare Computer mit CD-ROM-Laufwerk, CD-Player sowie elektronische Unterhaltungsgeräte, die über keine Sendefunktion verfügen. Diese Geräte dürfen jedoch nur im Reiseflug, d. h. nicht während Start und Landung betrieben werden.
Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 2 LuftEBV allgemein zu untersagen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik jederzeit untersagen.
Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers können mit einer Geldstrafe oder gar einer Haftstrafe geahndet werden.
Zur Untersuchung der Auswirkung des Betriebes von elektronischen Geräten an Bord von Luftfahrzeugen auf das Flugzeug und seiner Systeme wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bei der IABG eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Forschungsberichtes FE-NR. L-5/98-50 173/98 finden Sie in unserem Internetangebot.
Stand: 26.09.2003" |
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RWY210 eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 15.02.2003 Beiträge: 58 Ort: EDCM
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Verfasst am: Di, 02 März 2004, 17:50 Titel: |
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Auch in der LuftEBV steht, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Betrieb der Handys erlauben kann.
Zitat: | Leute Ihr seit Vorbestraft wenn euch jemand dabei erwischt.
Wenn dann hier noch ein Beauftragter für Luftaufsicht darüber berichtet wie oft so etwas vorkommt und wozu man das Handy im Flugzeug benutzen kann, dann muß er sich die Frage gefallen lassen ob er in dem Job richtig ist, bzw. ob er sich nicht der Rechtsbeugung oder der Strafvereitlung im Amt schuldig gemacht hat.
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Also: Wenn es denn der verantw. Luftfahrzeugführer erlaubt hat, wird auch keiner vorbestraft und keiner braucht Angst zu haben, erwischt zu werden.
Wie sinnvoll es ist ein Handy einzuschalten, schon wegen des tackerditack im Funk, ist ein anderes Thema.
Grüsse Steffen |
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teletubi eddh.de User
Hier seit: 19.02.2004 Beiträge: 8
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Verfasst am: Di, 02 März 2004, 18:30 Titel: |
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In der LuftEBV wird auch ganz genau geregelt wann der Verantwortliche Luftfahrzeugführer diese Ausnahme erteilen darf:
§ 3 Sonderregelungen
(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter kann von den
Beschränkungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb
von Funkgeräten allgemein oder im Einzelfall zulassen, wenn dies für die Durchführung des
Fluges erforderlich oder den Transport der Passagiere oder Fracht notwendig ist und in
mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, daß in dem eingesetzten
Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht
auftritt. § 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 die Befreiung oder Zulassung durch den Luftfahrzeughalter erteilt,
ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges vom Luftfahrzeughalter über
Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.
Ich halte den Gebrauch eines Handys wärend des Fluges für die Flugdurchführung bei einem Kleinflugzeug oder UL nicht für erforderlich, so das der Luftfahrzeugführer den Gebrauch eben nicht erlauben darf.
mfg
Teletubi |
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