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Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)
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RWY210
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 15.02.2003
Beiträge: 58
Ort: EDCM

BeitragVerfasst am: Sa, 25 Jun 2005, 16:00    Titel: Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) Antworten mit Zitat

Hallo @ all,

neulich bekam ich nette Post vom Regierungpräsidium. Ich soll doch den ausgefüllten Brief innerhalb 6 Wochen zurückschicken. Ansonsten kann meine Lizenz wiederrufen werden.
Außerdem willige ich mit meiner Unterschrift neben den ganzen Überprüfungen und Datenspeicherungen auch der Kostenpflicht ein.

Die Formulierung des Textes ist ist doch der blanke Hohn, das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Ich bin per Gesetz verpflichtet zu beantragen und muß mich damit durchleuchten lassen und natürlich auch die Kosten übernehmen, schließlich habe ich ja beantragt.....
Einfach eine Frechheit!

Sind schon Fälle bekannt, wonach bei nichtausfüllen der ZÜP die Lizenz entzogen wurde und weis schon jemand was das kosten soll.
Schließlich wird nur auf die Kostenpflicht hingewiesen und kein Preis genannt. Es könnte ja auch 1000 € kosten?

Grüsse
Steffen
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.chs
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 17.02.2003
Beiträge: 76
Ort: EDSH

BeitragVerfasst am: Sa, 25 Jun 2005, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

...schau mal hier 'rein:

http://www.aopa.de/dev/cms/front_content.php?

Tatsache ist, dass jedes RP / jede Bezirksregierung ihre 'eigene Suppe' zum Schwachsinn LuftSiG 'abkocht'. Unser 'eiserner Otto' hat sich da leider gegenüber den Ländern durchgesetzt!
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miracle
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Hier seit: 09.07.2004
Beiträge: 17
Ort: KWVI, EDAB

BeitragVerfasst am: Mo, 27 Jun 2005, 8:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dem RP Dresden liegt seit letzter Woche dieses Schreiben von Konrad Vogeler vor. Eine Antwort existiert bisher nicht. Eine Verweigerung der Ueberpruefung auf Zuverlaessigkeit von Ingo Wiebelitz http://www.daec.de/forum/read.php?f=15&i=163&t=163 in Muenster vor mehreren Wochen mit Bitte um Klarstellung hat auch noch nichts ergeben.

Gesetzlich ist nicht geregelt was im Falle einer Verweigerung passiert. Noch sind keine Faelle bekannt in denen eine Lizenz wegen Verweigerung eingezogen wurde. Leider wird perspektivisch aber die 'breite Masse' schon ohne zu murren Ihren Antrag auf Ueberpruefung stellen.

Gruesse Axel
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Ninety
eddh.de User


Hier seit: 05.12.2004
Beiträge: 15
Ort: HH

BeitragVerfasst am: Mo, 18 Jul 2005, 3:13    Titel: Antworten mit Zitat

hallöchen!
ich habe auch gerade so einen antrag zugeschickt bekommen.
ich muss ihn innerhalb 4 wochen ausgefüllt zurück schicken.
die überprüfung ist grundsätzlich kostenpflichtig, in meinem fall werden derzeit aber keine gebühren erhoben. so steht es auf dem wisch.
ausserdem soll die überprüfung jährlich wiederholt werden.
>sie sind verpflichtet, spätestens 4 wochen vor ablauf eines jahres nach bekanntgabe des letzten überpfüfungsergebnisses einen wiederholungsantrag zu stellen. eine fehlende feststellung der zuverlässigkeitsüberprüfung hätte grundsätzlich das ruhen der lizenz zur folge< Evil or Very Mad
also ich versteh das so, dass man dann fliegerisch zwar brach liegt, aber nicht gleich der schein flöten geht. wäre ja auch noch schöner...
demnächst brauchen wir ne genehmigung, wenn wir den flugplatz nur von weitem angucken.
aber nun gut. ich hab den antrag brav ausgefüllt und zurück geschickt.

ist jetzt die frage: muss man dann die bestätigung, die man ja bekommen soll, auch immer mitführen, wie schein, medical u.s.w.?? als beweis, dass man "zuverlässig" ist?
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metal
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 24.07.2004
Beiträge: 106
Ort: EDMM

BeitragVerfasst am: Mo, 18 Jul 2005, 6:40    Titel: Re: Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) Antworten mit Zitat

RWY210 schrieb:
Hallo @ all,

neulich bekam ich nette Post vom Regierungpräsidium. Ich soll doch den ausgefüllten Brief innerhalb 6 Wochen zurückschicken. Ansonsten kann meine Lizenz wiederrufen werden.

Ich habe diesbezüglich ebenfalls ein Schreiben von meiner Lizenzführenden Stelle bekommen. Das LBA geht sogar noch einen Schritt weiter: "Sollten Sie [die Zuverlässigkeitsüberprüfung] nicht beantragen, werden wir gezwungen sein, Ihre Lizenz zu widerrufen."

Ob das Rechtskonform ist wage ich mal zu bezweifeln...

Grüsse
Andreas
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metal
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 24.07.2004
Beiträge: 106
Ort: EDMM

BeitragVerfasst am: Mo, 18 Jul 2005, 6:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ninety schrieb:
so steht es auf dem wisch.
ausserdem soll die überprüfung jährlich wiederholt werden.
>sie sind verpflichtet, spätestens 4 wochen vor ablauf eines jahres nach bekanntgabe des letzten überpfüfungsergebnisses einen wiederholungsantrag zu stellen. eine fehlende feststellung der zuverlässigkeitsüberprüfung hätte grundsätzlich das ruhen der lizenz zur folge<

So ein Quark! Alles (Behörden)willkür.
Im § 17 LuftSiG steht schwarz auf Weiß:
Zitat:
"Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere
1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie
2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten."


Die Durchführungsverordnung gibt es bis Heute noch nicht, ergo auch keine Einzelheiten der ZÜP!!!

Ich kann Jedem nur nochmal raten, sich an der Petition gegen diesen Unsinn zu beteiligen: http://jarcontra.csa-gmbh.com/index.php?option=com_content&task=view&id=119&Itemid=87

Grüsse
Andreas
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.chs
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 17.02.2003
Beiträge: 76
Ort: EDSH

BeitragVerfasst am: Mi, 27 Jul 2005, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Heute wurde höchstrichterlich gegen das Land Niedersachsen entschieden, dass 'vorbeugende Telefonüberwachung' unzulässig und die entsprechende Passage im niedersächsischen Landesgesetz nichtig ist. Lt. Tagesschau wurde das Urteil u.a. damit begründet, dass es sich bei der vorbeugenden Telefonüberwachung um 'einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre unbescholtener Bürger handelt und die grundgesetzlichen Freiheitsrechte unverhältnismässig eingeschränkt werden' (wenn ich das noch recht in Erinnerung habe).

Nach diesem Urteil bin ich mir ziemlich sicher, dass das BVG auch den §7 des LuftSiG kassieren wird, denn hier wird ja noch viel mehr in die Grundrechte und die Privatsphäre der Bürger eingegriffen.

Schlimm ist aber, dass der Rechtstreit gegen das niedersächsische Gesetz jahrelang lief. Ähnliches wird uns wohl auch blühen Evil or Very Mad Evil or Very Mad Evil or Very Mad
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

@ chs:

Korrekt! Da sehe ich auch so. Nach dem Urteil sollten Verbände wie die AOPA und der DAeC (wobei ich den Kollegen der AOPA da mehr Vertrauen und Engagement entgegenbringe) eine entsprechende Klage einreichen.

@ metal:
Wer sich etwas im Verwaltungsrecht auskennt, wird wissen, das der Vollzug bzw. die Vollstreckung eines Gesetzes durch die entsprechend ausführenden Behörden (hier die Luftämter) nicht von dem existieren einer DVO abhänig ist. Gesetze können auch ohne DV vollzogen werden.
Es steht dabei für die Behörde nicht zur Debatte, wie sinnvoll, praktikabel oder rechtskonform dies ist. Das entscheidet letztlich ein Gericht!

Was den Entzug der Lizenz betrifft:
Gemäß §7 LuftSiG wird eine ZÜP auf Antrag des jeweiligen Betroffenen gefordert. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, so kann / wird die Lizenz entzogen:

Grundlage dafür ist das geänderte LuftVG §4! Hier steht:
Zitat:
LuftVG § 4
[Erlaubnis für Luftfahrer]

(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,

2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,

4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat und

5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(...)


Mit diesen in Absatz 1 Nr 3 und Absatz 3 genannten Bedingungen (man könnte dies auch als Zirkeldefinition bezeichnen) kann also problemlos aufgrund einer fehlenden oder verweigerten ZÜP die Lizenz entzogen werden.
Einer DVO bedarf es hier also nicht, es genügt das LuftVG.
Traurig aber wahr! Confused
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wer sich im Zusammenhang mit der ZÜP einmal eine ausführlichere Antwort eines Regierungspräsidium, nämlich Münster, durchlesen möchte, dem sei dieser Beitrag im DAeC-Forum empfohlen:
http://www.daec.de/forum/read.php?f=15&i=169&t=169

Hier wird relativ logisch das Verhalten inklusive Begründung der Behörde erklärt, was natürlich nicht heißen soll, dass es so in Ordnung und für uns Piloten unabänderlich ist... Kritik und Unmut müssen auch weiterhin geäußert werden, bis sich etwas positiv geändert hat.
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luftauge
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 29.06.2002
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Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Na Bravo...

Dann lässt die Luftfahrtbehörde auch gleich ihre eigenen Mitarbeiter auf deren eigene Kosten mitüberprüfen, damit sie endlich weis, dass diese Mitarbeiter auch wirklich zuverlässig sind, und dass nach vielen Jahren der Zugehörigkeit zu eben dieser Behörde.
Trifft zwar nicht für alle Piloten zu, aber für Fluglehrer und BfL'er.

Erst wenn die Sachbearbeiter sich gegenseitig die Lizenzen abnehmen müssen, werden sie wach. Aber soweit wird das bei denen wohl eher nicht kommen...

Gruß Andreas
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