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Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andreas,

Personal, das sowieso auch schon früher einer Sicherheitsüberprüfung unterlag (früher §29d LuftVG) benötigt keine neue oder zusätzlich ZÜP nach §7 LuftSiG, wenn diese nicht älter als ein Jahr ist.

Hier wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die als Nachweis bei der Lizenzverlängerung eingereicht werden kann.

Wo steht dass? Hier >>
Zitat:
§7 LuftSiG Abs 2:
(...)

2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.

Der Betroffene ist bei Antragstellung über

1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,

2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,

3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie

4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3

zu unterrichten.

Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder


2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.

(...)
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.chs
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 17.02.2003
Beiträge: 76
Ort: EDSH

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

@ ATCler:
Noch eine Anmerkung zu Deinem Satz 'Gesetze können auch ohne DV vollzogen werden.'

Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber ein Streitpunkt (unter vielen anderen) zum LuftSiG ist, dass in ihm -leider habe ich den Paragraphen gerade nicht parat- expressis verbis steht, dass eine DVO zur ZÜP noch zu erlassen ist.

Das rechtlich äusserst Bedenkliche ist nun, dass es diese noch nicht gibt, das Bundesinnenministerium aber dennoch die Länder angewiesen hat, zu überprüfen.

In zukünftigen Verfahren wird insbesondere verfassungsrechtlich zu werten sein, dass weder
* die Kriterien bekannt sind, nach denen überprüft werden soll
noch
* der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibt, weil jedes RP anders prüft.

Denn den 'üblichen verdächtigen' RP's, die für ihren vorauseilenden Gehorsam bekannt sind, ist bis dahin wieder Tür und Tor geöffnet! Twisted Evil Twisted Evil Twisted Evil

PS.
Viel Spass in Bad Steben, kann dieses Mal leider nicht dabei sein Sad
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo chs,

die geforderte bzw. noch zu erlassende DVO nach §17 LuftSiG würde m. E. nur die Kriterien der Überprüfung regeln bzw. konkretisieren.

Den Rest oder auch die Überprüfung ansich (auch ohne DVO) kann durchgeführt werden. Die bayr. Luftämter haben bis zum kürzlichen "Befehl" von Schilly keine Anstalten gemacht, eben wegen der Rechtsunsicherheit. Deshalb kostet die ZÜP da auch noch nichts, weils zur Zeit noch keine Gebührenordnung gibt...

Leider finde ich im §17 LuftSiG keine eindeutige Formulierung, die explizit einen Beginn der ZÜP erst nach Erlassen einer entsprechenden DVO erlaubt. Confused

Ich denke, das es sich erübrigt, dass wir als "rechtliche Laien" was die Rechtskonformität bzw. Verfassungswidrigkeit betrifft, uns hier und in anderen Foren die Köpfe heißreden. Crying or Very sad

Da müssen die Verbände mit Ihren Rechtsanwälten ran und das BGH bzw. BVG, müssen das endgültig und vor allem schnell klären.
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Ninety
eddh.de User


Hier seit: 05.12.2004
Beiträge: 15
Ort: HH

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 16:37    Titel: ich bin zuverlässig Antworten mit Zitat

na die sind ja echt schnell.
hab heute einen brief bekommen, dass ich "zuverlässig im sinne der luftrechtlichen bestimmungen" bin! juhuu Confused
und jetzt muss man den kram jedes jahr machen.
bekommt man dann eigentlich einen entsprechenden antrag zugeschickt?
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ninety,

ja, der Antrag sollte Dir zeitnah zugesandt werden, denn die Behörde darf ja nicht von sich aus ohne Tatverdacht ermitteln bzw. nachforschen, das ist ja gerade das schizofrene, dass man sich selbst entlasten muß, indem man einen Antrag auf Überprüfung stellt!

Mit anderen Worten:
Alle deutschen Piloten sind erstmal unzuverlässig (=Generalverdacht) und bleiben es bis sie das Gegenteil (mittels ZÜP) bewiesen haben!


Und genau diesen Fakt gilt es rechtlich ein für allemal gerichtlich klären zu lassen, nämlich dass dieses Verfahren verfassungswidrig und damit nichtig ist!
Da dies aber nur über einen konkreten Einzelfall möglich ist, müßte aber endlich mal jemand mit Hilfe der AOPA wie auf deren Homepage aufgerufen, den Klageweg beschreiten...
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Rolf
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Hier seit: 25.01.2004
Beiträge: 112

BeitragVerfasst am: Do, 28 Jul 2005, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die Umsetzung der Sicherheitsüberprüfung OHNE Durchführungsverordnung wirft eine (weitere) verfassungsrechtliche Frage auf: Denn § 17 II LuftSiG schreibt die Zustimmung (zur fehlenden Durchführungsverordnung) durch den Bundesrat vor. Faktisch werden nicht nur wir Flieger mehr als genervt, sondern auch der Bundesrat umgangen.

Grüsse Rolf
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AlexSt



Hier seit: 30.07.2005
Beiträge: 2
Ort: München

BeitragVerfasst am: So, 31 Jul 2005, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gemeinde,

da ich nun im Besitz eines PPL nach JAR-FCL bin, habe ich folgenden Gedankengang:

JAR-FCL heißt doch irgendwie auch eine Europäische Lizenz. D.h ich könnte damit in den JAR angschlossenden Staaten einen Flieger chartern und fliegen.
- Wenn ich also die ZÜP verweigere und die Lizenz entzogen wird, darf ich auch nicht mehr im Ausland fliegen, wo es da gar keine ZÜP (oder ähnliches) gibt. Ist das nicht ungerecht? Wo ist da der europäische Gedanke und Sinn der JAR-FCL?

Hätte ich nun meinen Schein z.B. in England gemacht, dann wäre meine lizenzführende Stelle in U.K.. Mit einer JAR-FCL aus England dürfte ich hier (im good? old Germany) einen Flieger chartern und fliegen. Richtig? Und eine ZÜP geht an mir vorbei!
Wenn das so ist, wie kann ich es nun erreichen, dass ich meine lizenzführende Stelle wechseln kann. (Oder gibt dieser Gedanke schon Anlass, mich als terrorischen Flieger einzustufen?).

Meine konkreten Fragen also:
Wie kann ich zu einer anderen lizenzführenden Stelle in Europa wechseln?
Macht das Sinn?
Wieviele würden das machen und hätten dann unsere Landesbehörden ein einsehen?

Wechselfreudige Grüsse
Alexander
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: So, 31 Jul 2005, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo AlexSt,

grundsätzlich ist das ein richtiger Gedanke, schließlich ist die JAR-FCL-Lizenz überall in EU anerkannt und gültig. Das Problem mit dem "Ausflaggen" der Lizenz ist jedoch, dass Du als Deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in DE den deutschen Regelungen unterliegst, nach denen die Luftfahrtbehörde für Dich zuständig ist, in deren Zuständigkeitsbereich Dein Hauptwohnsitz liegt.

Du müßtest also umziehen oder zumindest den Hauptwohnsitz wechseln... Vermutlich also nicht ganz so einfach...
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Gast






BeitragVerfasst am: So, 31 Jul 2005, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

was ist der hauptwohnsitz?
da wo ich die meiste zeit bin oder?
wie geb ich das an? und wenn ich das angebe, muss ich das begründen? oder muss das in der nähe meiner arbeitsstelle sein??

paddy
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metal
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Hier seit: 24.07.2004
Beiträge: 106
Ort: EDMM

BeitragVerfasst am: So, 31 Jul 2005, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

captain.petz schrieb:
was ist der hauptwohnsitz?

Laut JAR-FCL 1.070 gilt als Hauptwohnsitz der Ort, an dem eine Person für gewöhnlich an mehr als 185 Tagen wohnt. (gekürzt, genaue Def. siehe JAR-FLC)

Grüsse
Andreas
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